Hausverwaltungen

Ratgeber

Wie kann ich meine Hausverwaltung kündigen?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Für die Verwaltung des ganzen Hauses beschließen die Eigentümer in der Versammlung mit Stimmenmehrheit, den Verwalter abzuberufen, also zu entlassen, und sein Vertrag endet spätestens 6 Monate danach. Den Vertrag über Ihre eigene Wohnung kündigen Sie allein, mit der Frist aus dem Vertrag. Wohnen Sie bei einer Genossenschaft, kündigen Sie Ihren Wohnungsvertrag und Ihre Mitgliedschaft.

Höchste Vertragsdauer nach Abberufung
6 Monate
§ 26 Absatz 3 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Frist für eine fristlose Kündigung
2 Wochen
§ 626 Absatz 2 BGB, Stand 1. Januar 2002
Frist, um einen Beschluss anzufechten
1 Monat
§ 45 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Ein geschlossener weißer Briefumschlag und ein Stift liegen auf einem Schreibtisch neben einer Mappe.
Die Hausverwaltung des ganzen Hauses beenden die Eigentümer per Beschluss, den Vertrag für Ihre eigene Wohnung kündigen Sie allein. Bild: KI generiert.

Wer kann welche Hausverwaltung kündigen?

Was im Alltag Hausverwaltung heißt, sind je nach Haus ganz verschiedene Verhältnisse, und jedes endet auf einem anderen Weg. Wer den falschen wählt, kündigt ins Leere und zahlt weiter. Klären Sie deshalb zuerst, wer Vertragspartner ist. Ein Haus mit Eigentumswohnungen wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, verwaltet. Den Verwalter hat dort die Eigentümergemeinschaft bestellt, also alle Eigentümer des Hauses zusammen. Sein Vertrag endet spätestens 6 Monate, nachdem die Eigentümer ihn abberufen haben. Alle anderen Verträge enden nach ihren eigenen Regeln.

Wer bei welchem Haus den Vertrag geschlossen hat und wer ihn beenden darf.
Ihre SituationWer den Vertrag geschlossen hatWer kündigen darfSo endet der Vertrag
Haus mit Eigentumswohnungen (WEG-Verwaltung)Die EigentümergemeinschaftDie EigentümerversammlungDie Versammlung beschließt, den Verwalter abzuberufen. Der Vertrag endet spätestens 6 Monate danach.
Eine Firma verwaltet Ihre eigene vermietete WohnungSie als einzelner EigentümerSie alleinKündigung nach den Regeln im Vertrag, sonst nach dem BGB
Eine Firma verwaltet ein ganzes MietshausDer Eigentümer des HausesDer EigentümerKündigung nach den Regeln im Vertrag, sonst nach dem BGB
Sie wohnen bei einer GenossenschaftEs gibt keinen VerwaltervertragSie selbstKündigung der Mitgliedschaft und des Wohnungsvertrags
Sie wohnen bei einer WohnungsbaugesellschaftEs gibt keinen VerwaltervertragSie als MieterKündigung des Mietvertrags

Warum kann ich die WEG-Verwaltung nicht allein kündigen?

Den Vertrag mit dem Verwalter hat die Eigentümergemeinschaft geschlossen, nicht Sie persönlich. Seit Dezember 2020 kann sie selbst Verträge eingehen. Als einzelner Eigentümer sind Sie deshalb keine Vertragspartei, und eine Kündigung von Ihnen bliebe wirkungslos.

Sie können aber einen Beschluss herbeiführen. Die Eigentümer entscheiden über die Abberufung des Verwalters, sie entheben ihn also des Amtes, und dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschließt die Versammlung die Abberufung, endet der Vertrag des Verwalters spätestens 6 Monate später. Klauseln im Vertrag, die das ändern, gelten nicht.

Findet sich keine Mehrheit, können Sie unter Umständen auf Abberufung klagen. Die Hürde ist hoch. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass Sie nur dann einen Anspruch haben, wenn sich die Ablehnung aus objektiver Sicht nicht mehr vertreten lässt.

  1. Sammeln Sie die konkreten Pflichtverletzungen mit Datum, Beleg und Folgen, nicht den allgemeinen Unmut.
  2. Fordern Sie die Verwaltung schriftlich oder per E-Mail auf, den Mangel abzustellen, und setzen Sie eine Frist.
  3. Melden Sie den Tagesordnungspunkt Abberufung und Kündigung des Vertrags für die nächste Versammlung an.
  4. Finden Sie mehr als ein Viertel der Eigentümer, können Sie eine eigene Versammlung verlangen, schriftlich oder per E-Mail mit Zweck und Gründen.
  5. Bringen Sie Angebote möglicher Nachfolger mit, damit die Versammlung in derselben Sitzung einen neuen Verwalter wählen kann.
  6. Lehnt die Versammlung die Abberufung ab, lassen Sie prüfen, ob Sie den Beschluss anfechten oder auf Abberufung klagen. Zum Anfechten haben Sie 1 Monat ab der Versammlung.

Auch ältere Vorfälle zählen mit. Eine feste Grenze, ab der sie keine Rolle mehr spielen, gibt es nicht, und wie viel sie wiegen, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Abberufung folgt der Verwalterwechsel, bei dem die Versammlung einen Nachfolger bestellt.

Wie kündige ich die Verwaltung meiner eigenen Wohnung?

Beauftragen Sie eine Firma mit der Verwaltung Ihrer vermieteten Eigentumswohnung, ist das ein Vertrag zwischen Ihnen und der Firma. Sie kündigen ihn allein, ohne Versammlung und ohne Beschluss. Zuerst zählt der Vertrag mit Laufzeit, Kündigungsfrist und Form. Die Höchstdauer von 5 Jahren, die für den Verwalter des ganzen Hauses gilt, gibt es hier nicht.

Schweigt der Vertrag zur Frist, gilt das BGB. Bekommt die Firma ihr Honorar monatlich, können Sie bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Wird sie vierteljährlich oder für längere Zeiträume bezahlt, gilt eine Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Die Kündigung geht an die Firma, nicht an Ihren Mieter und nicht an die Verwaltung des Hauses. Verlangen Sie im selben Schreiben, dass die Firma alles herausgibt, und setzen Sie dafür eine Frist. Dazu ist sie nach dem BGB verpflichtet: Herausgeben muss sie, was sie für Sie bekommen oder erlangt hat.

  • Mietverträge mit allen Nachträgen, Übergabeprotokollen und dem Schriftwechsel zu Mängeln.
  • Die Mietkautionen mit dem Nachweis, wo das Geld angelegt ist.
  • Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre mit Belegen, damit die nächste Abrechnung daran anknüpfen kann.
  • Zählerstände, Wartungsverträge und Zugangsdaten für die Fernablesung der Zähler.
  • Offene Forderungen gegen Mieter mit Mahnstand und Verjährungsdaten.
  • Schlüssel und Zugangskarten, einzeln gezählt und quittiert.

Die Mietkaution ist der heikelste Posten. Sie gehört wirtschaftlich dem Mieter und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, die Zinsen stehen dem Mieter zu. Lassen Sie sich den Nachweis über das Kautionskonto geben, nicht nur eine Summe in einer Liste.

Darf ich das Hausgeld im Streit einbehalten?

Nein, im Streit dürfen Sie das Hausgeld nicht einbehalten. Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den jeder Eigentümer für die Kosten des Hauses zahlt. Wer mit der Verwaltung streitet und das Hausgeld kürzt, um Druck zu machen, macht einen teuren Fehler. Der Bundesgerichtshof hat im November 2025 entschieden, dass Eigentümer das Hausgeld nicht zurückhalten dürfen, auch wenn sie selbst Ansprüche haben.

Das gilt sogar, wenn der Anspruch anerkannt oder gerichtlich zugesprochen wurde. Im entschiedenen Fall ging es um den Anspruch auf die Jahresabrechnung. Selbst wer diesen Anspruch eingeklagt und gewonnen hat, darf das Hausgeld nicht einbehalten.

Der Grund liegt in der Aufgabe des Hausgelds. Die Eigentümergemeinschaft bezahlt daraus laufende Rechnungen von Versorgern, Versicherern und Handwerkern. Fehlt das Geld, trifft es die übrigen Eigentümer, denn sie haften anteilig für die Schulden der Eigentümergemeinschaft. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft gibt es nicht.

Wie kündige ich meine Genossenschaftswohnung?

Bei einer Wohnungsgenossenschaft gibt es keinen Verwaltervertrag, den Sie kündigen könnten. Sie sind auf zwei Arten mit der Genossenschaft verbunden: Sie sind Mitglied, und Sie haben einen Vertrag über Ihre Wohnung. Beides endet getrennt und zu verschiedenen Zeitpunkten.

Die Mitgliedschaft kündigen Sie schriftlich oder per E-Mail, die Satzung darf aber einen unterschriebenen Brief verlangen. Möglich ist die Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres, also des Wirtschaftsjahres der Genossenschaft, und sie muss mindestens 3 Monate vorher eingehen. Die Satzung kann eine längere Frist von höchstens 5 Jahren vorsehen. Prüfen Sie diese Frist, bevor Sie planen.

Den Vertrag über die Wohnung kündigen Sie wie jeden Mietvertrag für Wohnraum. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats eingehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats. Die längere Frist nach 5 und 8 Jahren gilt nur für den Vermieter, nicht für Sie.

Reihenfolge beim Auszug aus einer Genossenschaftswohnung
  1. Satzung prüfen

    Die Satzung bestimmt das Geschäftsjahr und die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft. Sie kann auch regeln, wann die Genossenschaft Ihr Guthaben aus den Anteilen auszahlt.

  2. Wohnungsvertrag kündigen

    3 Monate zum Monatsende, die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats eingehen. Diese Frist gilt unabhängig von der Frist für die Mitgliedschaft.

  3. Mitgliedschaft kündigen

    Nur zum Ende eines Geschäftsjahres und mindestens 3 Monate vorher. Wer am 30. Juni auszieht, bleibt deshalb in der Regel noch bis zum Jahresende Mitglied.

  4. Wohnung übergeben und abrechnen

    Sichern Sie Übergabeprotokoll und Zählerstände. Die Betriebskostenabrechnung muss Ihnen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.

  5. Auszahlung abwarten

    Nach dem Ende der Mitgliedschaft zahlt die Genossenschaft Ihr Guthaben aus den Anteilen aus, grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten. Auf Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft haben Sie keinen Anspruch.

Bei einer Wohnungsbaugesellschaft fallen die Schritte zur Mitgliedschaft und zur Auszahlung weg. Dort sind Sie Mieterin oder Mieter und sonst nichts, ohne Anteile und ohne Mitgliedschaft. Gekündigt wird nur der Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten.

Wann ist eine fristlose Kündigung der Hausverwaltung möglich?

Jeder Dienstvertrag lässt sich aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, bis zum regulären Ende weiterzumachen. Das gilt für den Vertrag der Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter ebenso wie für Ihren eigenen Vertrag über die Wohnung.

Die Falle steckt in der Frist. Sie haben nur 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie von den entscheidenden Tatsachen erfahren. Wer Verfehlungen monatelang sammelt und dann alle auf einmal geltend macht, steht mit den älteren nicht mehr gut da. Auf Verlangen müssen Sie den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Bei der Verwaltung des ganzen Hauses kündigt die Eigentümergemeinschaft, und dafür braucht es einen Beschluss. Die Zeit ist deshalb knapp. Ob ein Vorfall als wichtiger Grund reicht und wann die 2 Wochen zu laufen begannen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das vor der Versammlung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Eigentümer die WEG-Verwaltung kündigen?

Nein, ein einzelner Eigentümer kann die WEG-Verwaltung nicht kündigen. Den Vertrag hat die Eigentümergemeinschaft geschlossen, und sie beendet ihn durch einen Beschluss der Versammlung, den Verwalter abzuberufen. Ein einzelner Eigentümer kann diesen Beschluss beantragen und notfalls auf Abberufung klagen.

Welche Kündigungsfrist gilt für die Verwaltung meiner eigenen Wohnung?

Für die Verwaltung Ihrer eigenen Wohnung gilt zuerst die Frist aus Ihrem Vertrag. Fehlt eine Regelung, können Sie bei monatlicher Bezahlung bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen, bei vierteljährlicher Bezahlung mit 6 Wochen Frist zum Quartalsende.

Darf ich das Hausgeld einbehalten, wenn die Verwaltung nicht abrechnet?

Nein, Sie dürfen das Hausgeld auch dann nicht einbehalten, wenn die Verwaltung nicht abrechnet. Der Bundesgerichtshof hat im November 2025 entschieden, dass Eigentümer das Hausgeld nicht zurückhalten dürfen, selbst wenn ihr Anspruch gerichtlich festgestellt wurde. Den Anspruch auf die Jahresabrechnung müssen Sie getrennt durchsetzen.

Wie kündige ich die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft?

Sie kündigen schriftlich oder per E-Mail zum Ende eines Geschäftsjahres, mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf. Die Satzung kann einen unterschriebenen Brief verlangen und eine längere Frist von höchstens 5 Jahren vorsehen. Der Vertrag über Ihre Wohnung endet davon unabhängig nach den Fristen des Mietrechts.

Wie lange habe ich Zeit für eine fristlose Kündigung der Hausverwaltung?

Für eine fristlose Kündigung der Hausverwaltung haben Sie 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von den entscheidenden Tatsachen erfahren. Ältere Vorfälle tragen die fristlose Kündigung dann nicht mehr. Auf Verlangen müssen Sie den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohnungseigentumsgesetz, § 9a, § 17, § 24 bis § 26 und § 44 bis § 45, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Genossenschaftsgesetz, § 65 Kündigung des Mitglieds und § 73 Auseinandersetzung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 10 Absatz 1 Nummer 2, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. BGH, Urteil vom 14. November 2025, V ZR 190/24, zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts beim Hausgeld, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,
  8. BGH, Urteil vom 25. Februar 2022, V ZR 65/21, zum Anspruch auf Abberufung des Verwalters, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.