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Beschluss anfechten in der WEG, Frist ein Monat

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Sie müssen innerhalb von 1 Monat nach der Versammlung Klage beim Amtsgericht erheben, und zwar gegen die Eigentümergemeinschaft, nicht gegen einzelne Nachbarn. Begründen müssen Sie die Klage spätestens 2 Monate nach dem Beschluss. Wer verliert, zahlt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite. Nach Fristablauf bleibt selbst ein fehlerhafter Beschluss gültig.

Frist für die Klage
1 Monat
§ 45 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Frist für die Begründung
2 Monate
§ 45 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Gerichtsgebühren bei 15.000 Euro Wert
1.032 Euro
GKG, § 34 mit Anlage 2 und Kostenverzeichnis Nr. 1210, Stand 1. Juni 2025
Der Eingang eines Gerichtsgebäudes mit Steintreppe und Glastüren unter bewölktem Himmel.
Gegen einen Beschluss klagen Sie beim Amtsgericht, und die Frist dafür ist kurz. Bild: KI generiert.

Welche Frist gilt, um einen Beschluss anzufechten?

Sie haben 1 Monat Zeit. Das verlangt das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG. Der Monat beginnt mit der Versammlung, in der der Beschluss gefallen ist, nicht erst mit dem Protokoll. Ein Beispiel: Wurde der Beschluss am 12. Mai gefasst, muss Ihre Klage bis zum 12. Juni beim Gericht eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Die Begründung dürfen Sie nachreichen, aber nur bis 2 Monate nach dem Beschluss. Im Beispiel ist das der 12. Juli. Beide Fristen stehen im Gesetz. Nur wenn Sie eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, kann das Gericht Ihnen ausnahmsweise erlauben, sie nachzuholen.

Entscheidend ist, dass die Klage rechtzeitig beim Gericht eingeht und danach zügig der Eigentümergemeinschaft zugestellt wird. Bei einem Umlaufbeschluss ohne Versammlung ist der Fristbeginn schwerer zu bestimmen, weil es keinen gemeinsamen Termin gibt.

Gegen wen richtet sich die Klage, und wo?

Sie verklagen nicht Ihre Nachbarn, sondern die Eigentümergemeinschaft. Im Klageschreiben nennen Sie die Gemeinschaft mit der Adresse des Hauses. Vertreten wird sie vom Verwalter. Früher mussten Kläger alle übrigen Eigentümer verklagen. Das ist vorbei.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Haus liegt. Vor dem Amtsgericht müssen Sie sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen. Der Verwalter muss die anderen Eigentümer unverzüglich über Ihre Klage informieren. Klagen mehrere Eigentümer gegen denselben Beschluss, verbindet das Gericht die Verfahren. Das Urteil gilt für alle Eigentümer, auch für die, die nicht geklagt haben.

So läuft die Klage gegen einen Beschluss ab
  1. Beschluss prüfen

    Lesen Sie den Wortlaut in der Niederschrift oder in der Beschluss-Sammlung, der fortlaufenden Liste aller Beschlüsse, und lassen Sie sich beraten.

  2. Klage einreichen

    Reichen Sie die Klage innerhalb von 1 Monat nach dem Beschluss beim Amtsgericht ein, gegen die Eigentümergemeinschaft.

  3. Klage begründen

    Nennen Sie dem Gericht spätestens 2 Monate nach dem Beschluss Ihre Gründe.

  4. Verhandlung

    Das Gericht verhandelt und prüft, ob der Beschluss rechtmäßig ist.

  5. Urteil

    Erklärt das Gericht den Beschluss für ungültig, gilt das für alle Eigentümer. Weist es die Klage ab, bleibt der Beschluss gültig.

Welche Gründe reichen für eine Anfechtung?

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft das Haus fair und vernünftig verwaltet: im Interesse aller Eigentümer und so, wie es Gesetz, Gemeinschaftsordnung und frühere Beschlüsse vorsehen. Ein Beschluss, der davon abweicht, ist angreifbar.

  • Der Beschluss verstößt gegen das Gesetz oder gegen die Gemeinschaftsordnung, also die Regeln Ihrer Eigentümergemeinschaft.
  • Er widerspricht dem Interesse aller Eigentümer, zum Beispiel weil er einzelne ohne sachlichen Grund benachteiligt.
  • Bei der Einladung oder Abstimmung ist ein Fehler passiert, etwa wurde ein Eigentümer nicht eingeladen, oder das Thema stand nicht in der Einladung.

Ein Beispiel liefert der Bundesgerichtshof 2025. Nach der Gemeinschaftsordnung zahlten nur die Eigentümer mit Stellplatz für das Dach der Tiefgarage. Die Eigentümer beschlossen, alle an den Kosten der Sanierung zu beteiligen. Nach dem Gericht widerspricht ein solcher Beschluss in der Regel einer ordentlichen Verwaltung, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigt ihn.

Ob ein Fehler für einen Erfolg genügt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das vor der Klage von einem Anwalt prüfen.

Wann ist ein Beschluss nichtig?

Nichtig ist ein Beschluss, wenn er gegen eine Vorschrift verstößt, auf die die Eigentümer nicht verzichten können. Er gilt dann von Anfang an nicht. Für die Klage, mit der ein Gericht die Nichtigkeit feststellt, gibt es keine Frist. Das ist aber nur bei schweren Fehlern der Fall. Nichtig können zum Beispiel Beschlüsse sein, die in unentziehbare Rechte der Eigentümer eingreifen.

Seit der Reform 2020 sind manche Beschlüsse nur noch anfechtbar, die früher nichtig waren. Der Bundesgerichtshof hat das 2025 an einem Beispiel gezeigt: Ein Beschluss, der bisher befreite Eigentümer an Kosten beteiligt, war nach altem Recht wegen fehlender Zuständigkeit nichtig. Heute besteht diese Zuständigkeit. Der Beschluss lässt sich nur noch innerhalb der Monatsfrist angreifen.

Fehler bei der Einladung machen einen Beschluss in der Regel ebenfalls nur anfechtbar und nicht nichtig. Das hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden.

Können Sie einen Beschluss noch angreifen?

Ist seit der Versammlung weniger als 1 Monat vergangen?

Ja

Ja, Sie können noch klagen. Reichen Sie die Klage jetzt beim Amtsgericht ein und begründen Sie sie innerhalb von 2 Monaten nach dem Beschluss.

Nein

Greift der Beschluss in unentziehbare Rechte ein oder verstößt er gegen zwingendes Recht?

Ja

Dann kann er nichtig sein, und für die Feststellung gibt es keine Frist. Lassen Sie den Fall von einem Anwalt prüfen.

Nein

Nein, dann gilt der Beschluss weiter, auch wenn er fehlerhaft ist. Eine Anfechtung kommt zu spät.

Was kostet es, einen Beschluss anzufechten?

Die Kosten richten sich nach dem Wert der Sache. Bei einer Klage gegen einen Beschluss zählt das Interesse aller Eigentümer an der Entscheidung. Der Wert darf aber das 7,5-Fache Ihres eigenen Interesses nicht übersteigen und nicht über dem Verkehrswert Ihrer Wohnung liegen, also über ihrem Marktwert.

Ein Beispiel: Die Eigentümer beschließen eine Sanierung für 20.000 Euro, auf Sie entfallen 2.000 Euro. Das 7,5-Fache Ihres Interesses sind 15.000 Euro, also liegt der Wert bei 15.000 Euro. Das Gericht verlangt dann 1.032 Euro, jeder Anwalt bekommt 1.925 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. Verlieren Sie, zahlen Sie zusammen 4.882 Euro.

Kosten einer verlorenen Klage bei einem Wert von 15.000 Euro, ohne Umsatzsteuer
KostenpunktBetrag
Gericht: 3 Gebühren zu je 344 Euro1.032 Euro
Ihr Anwalt: 1,3 Gebühren für das Verfahren und 1,2 für die Verhandlung zu je 762 Euro, dazu 20 Euro Pauschale1.925 Euro
Anwalt der Eigentümergemeinschaft, gleiche Gebühren1.925 Euro
Zusammen, wenn Sie verlieren4.882 Euro

Wer verliert, trägt die Kosten des Gerichts und die Anwaltskosten der Gegenseite. Wer gewinnt, bekommt sie in der Regel erstattet. Klagen Sie ohne eigenen Anwalt, sparen Sie 1.925 Euro, riskieren aber bei einer Niederlage weiter das Gericht und den Anwalt der Gegenseite, hier zusammen 2.957 Euro.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen Beschluss der Eigentümerversammlung anzufechten?

Sie haben 1 Monat ab dem Beschluss, um Klage zu erheben, und 2 Monate ab dem Beschluss, um die Klage zu begründen. Die Frist beginnt mit der Versammlung und nicht erst mit dem Protokoll. Verpassen Sie sie, bleibt der Beschluss gültig, sofern er nicht nichtig ist.

Gegen wen richtet sich die Klage gegen einen WEG-Beschluss?

Die Klage richtet sich gegen die Eigentümergemeinschaft, nicht gegen einzelne Miteigentümer. Vertreten wird die Gemeinschaft vom Verwalter. Früher mussten Kläger alle übrigen Eigentümer verklagen.

Was kostet die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung?

Bei einem Wert der Sache von 15.000 Euro kostet die Anfechtung 1.032 Euro Gerichtsgebühren und je Anwalt 1.925 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Kosten richten sich nach dem Wert der Sache. Wer verliert, trägt sie, wer gewinnt, bekommt sie in der Regel erstattet.

Brauche ich für die Anfechtung eines WEG-Beschlusses einen Anwalt?

Nein, vor dem Amtsgericht müssen Sie sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Wegen der kurzen Fristen und des Kostenrisikos lohnt sich der Rat eines Anwalts für Wohnungseigentum trotzdem. Verlieren Sie, zahlen Sie außerdem den Anwalt der Gegenseite.

Wann ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung nichtig?

Nichtig ist ein Beschluss nur bei schweren Fehlern, etwa wenn er gegen eine zwingende Vorschrift verstößt oder in unentziehbare Rechte der Eigentümer eingreift. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gilt keine Frist. Fehler bei der Einladung machen einen Beschluss in der Regel nur anfechtbar.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohnungseigentumsgesetz, § 9b Vertretung, § 43 Zuständigkeit und § 44 Beschlussklagen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Wohnungseigentumsgesetz, § 45 Fristen der Anfechtungsklage, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Gerichtskostengesetz, § 34 Wertgebühren, § 49 Beschlussklagen nach dem WEG, Anlage 2 und Kostenverzeichnis Nr. 1210, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 13 Wertgebühren, Anlage 2 und Vergütungsverzeichnis Nr. 3100, 3104 und 7002, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Zivilprozessordnung, § 78 Anwaltsprozess, § 91 Kostenpflicht, § 167 Rückwirkung der Zustellung, § 222 Fristberechnung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2024, V ZR 80/23, zu versäumter Klagefrist und Einladungsmängeln (Pressemitteilung Nr. 054/2024), Bundesgerichtshof, Pressestelle,
  7. Bundesgerichtshof, Urteile vom 14. Februar 2025, V ZR 236/23 und V ZR 128/23, zur Änderung der Kostenverteilung (Pressemitteilung Nr. 033/2025), Bundesgerichtshof, Pressestelle,
  8. Wohnungseigentumsrecht: Häufig gestellte Fragen zur WEG-Reform, Abschnitt zur gerichtlichen Überprüfung von Beschlüssen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.