Hausverwaltungen

Ratgeber

Ablauf eines Verwalterwechsels in 6 Schritten

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ein Verwalterwechsel läuft in sechs Schritten: Sie setzen ihn auf die Tagesordnung, holen Angebote ein und laden zur Versammlung ein. Die Eigentümer beschließen dort mit Mehrheit, den alten Verwalter abzuberufen, also aus dem Amt zu nehmen, und einen neuen zu wählen. Danach übergibt der alte Verwalter alles. Sein Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Vertrag läuft nach Abberufung höchstens
6 Monate
§ 26 Absatz 3 Satz 2 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Mindestfrist für die Einladung zur Versammlung
3 Wochen
§ 24 Absatz 4 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Eigentümer, die eine Versammlung erzwingen
Mehr als 25 Prozent
§ 24 Absatz 2 WEG, Stand 1. Dezember 2020
Ein Schlüsselbund liegt auf einem Tisch neben einem Stapel Übergabemappen, im Fenster dahinter ein Wohnhaus.
Beim Wechsel der Hausverwaltung müssen Schlüssel, Unterlagen und Geld der Gemeinschaft übergeben werden. Bild: KI generiert.

Welche Schritte hat ein Verwalterwechsel?

Beim Verwalterwechsel entscheiden die Eigentümer gemeinsam. Sie beschließen in einer Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, den bisherigen Verwalter abzuberufen und einen neuen zu wählen. Auf der Einladung steht dafür meist Abberufung und Bestellung des Verwalters.

  1. Tagesordnungspunkt anmelden. Bitten Sie den Verwalter, den Wechsel auf die Tagesordnung zu setzen. Tut er es nicht, können mehr als ein Viertel der Eigentümer, also mehr als 25 Prozent, eine Versammlung verlangen, schriftlich oder per E-Mail und mit Zweck und Gründen.
  2. Angebote einholen. Holen Sie Angebote mehrerer Verwaltungen ein, bevor Sie einen neuen Verwalter wählen. Der Bundesgerichtshof verlangt das grundsätzlich für einen neuen Verwalter, nicht aber für die Wiederwahl des bisherigen.
  3. Zur Versammlung einladen. Verschicken Sie die Einladung schriftlich oder per E-Mail, mindestens drei Wochen vor dem Termin und nur in Eilfällen später. Sie muss nennen, worüber abgestimmt wird. Legen Sie die Angebote bei.
  4. Abstimmen. Die Eigentümer beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, den alten Verwalter abzuberufen und den neuen zu wählen. Einen besonderen Grund brauchen sie dafür nicht.
  5. Verträge regeln. Beschließen Sie, für wie lange der neue Verwalter im Amt bleibt, und schließen Sie den Vertrag mit ihm ab. Den alten Vertrag kündigen Sie bei einem wichtigen Grund oder lassen ihn auslaufen.
  6. Übergabe organisieren. Der alte Verwalter übergibt Unterlagen, Daten, Konten und Schlüssel an den neuen. Halten Sie alles in einem Protokoll fest und stellen Sie danach Bankkonten, Vollmachten und Versorgerverträge um.

Bei Schritt 4 zählt die Reihenfolge: Wer den alten Verwalter abberuft, ohne dass ein Nachfolger feststeht, hat danach keinen Verwalter. Beschließen Sie deshalb beides in derselben Versammlung. Vor Schritt 2 lohnt sich ein Blick darauf, woran Sie ein gutes Angebot einer Verwaltung erkennen.

Wann endet der Vertrag mit dem alten Verwalter?

Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen, einen besonderen Grund brauchen sie seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr. Steht in der Gemeinschaftsordnung, den Hausregeln Ihrer Eigentümergemeinschaft, etwas anderes, gilt das nicht mehr, wie der Bundesgerichtshof 2022 bestätigt hat.

Der Vertrag mit dem Verwalter kann nach der Abberufung noch eine Weile weiterlaufen. Er endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, und eine längere Frist im Verwaltervertrag ist unwirksam. Früher endet er nur, wenn er es selbst vorsieht oder wenn Sie ihn aus wichtigem Grund kündigen.

Wann der Vertrag mit dem Verwalter endet, je nachdem, wie das Amt endet.
Was geschiehtWann der Vertrag endet
Die Eigentümer berufen den Verwalter ab.Spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Die Eigentümer berufen ab und kündigen aus wichtigem Grund.Sofort, wenn die Kündigung beim Verwalter ankommt und der Grund vorliegt.
Die beschlossene Amtszeit läuft aus.Am selben Tag, wenn der Vertrag an die Amtszeit gekoppelt ist.

Allein können Sie den Verwalter nicht abberufen. Wer die Hausverwaltung kündigen will, braucht dafür die Mehrheit der Eigentümer. Nur wenn die Mehrheit die Abberufung ablehnt, obwohl das aus objektiver Sicht nicht vertretbar ist, kann ein einzelner Eigentümer sie vor Gericht verlangen. Lassen Sie sich dann anwaltlich beraten.

Wer erstellt nach dem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung zeigt, was das Haus im Jahr gekostet hat und wie viel jeder Eigentümer nachzahlen muss oder zurückbekommt. Der Bundesgerichtshof hat 2025 geklärt, wer sie bei einem Wechsel zum Jahreswechsel erstellt.

Zur Abrechnung ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, und diese Pflicht entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Endete die Amtszeit des alten Verwalters am 31. Dezember, schuldet er die Abrechnung für dieses Jahr nicht mehr. Der neue Verwalter erstellt sie dann, denn er führt aus, was die Eigentümergemeinschaft schuldet. Fehlende Abrechnungen früherer Jahre muss er ebenfalls nachholen.

Wer muss die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellen?

War der alte Verwalter am 1. Januar nach dem Abrechnungsjahr noch im Amt?

Ja

Dann kann er noch verpflichtet sein, die Abrechnung zu erstellen. Fordern Sie ihn schriftlich dazu auf und setzen Sie eine Frist.

Nein

Dann erstellt der neue Verwalter die Abrechnung. Der alte Verwalter schuldet sie nicht mehr.

Regeln Sie im Vertrag mit dem neuen Verwalter, für welche Jahre er Abrechnungen nachholt und was er dafür bekommt. Liefert der alte Verwalter eine geschuldete Abrechnung nicht, müssen Sie nicht endlos warten. Geht es nur um die Zahlen, darf die Eigentümergemeinschaft einen Dritten beauftragen und dafür einen Vorschuss vom alten Verwalter verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof 2021 entschieden. Lassen Sie sich dabei anwaltlich beraten.

Welche Unterlagen muss der alte Verwalter herausgeben?

Die Verwaltungsunterlagen gehören der Eigentümergemeinschaft, nicht dem Verwalter. Der alte Verwalter muss alles herausgeben, was er für seine Arbeit erhalten und dabei erlangt hat, auch Daten auf dem Computer. Verlangen Sie die Buchhaltung deshalb ausdrücklich als Datei, die der neue Verwalter auswerten kann, und nicht nur als Ausdruck.

  • Die Beschluss-Sammlung, das laufende Verzeichnis aller Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, mit den Vermerken zu angefochtenen oder aufgehobenen Beschlüssen.
  • Die Protokolle aller Eigentümerversammlungen mit den Unterschriften.
  • Die Teilungserklärung, die das Haus in einzelne Wohnungen aufteilt, und die Gemeinschaftsordnung mit allen Nachträgen.
  • Die Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte der vergangenen Jahre. Der Wirtschaftsplan legt die Einnahmen und Ausgaben des Jahres fest, der Vermögensbericht zeigt, wie viel Geld die Eigentümergemeinschaft hat.
  • Die Buchhaltung mit Kontoauszügen und Belegen, auch zur Instandhaltungsrücklage, also dem Geld, das die Eigentümer für spätere Reparaturen ansparen.
  • Alle laufenden Verträge, etwa für Versicherung, Wartung, Reinigung, Aufzug und Wärmelieferung.
  • Unterlagen zu offenen Vorgängen wie Mahnverfahren, Bauvorhaben, Gewährleistungsfristen und Gerichtsverfahren.
  • Schlüssel, Zugangsdaten und die Zugänge zu Portalen und zur Fernablesung der Zähler.

Was gehört in das Übergabeprotokoll?

Das Übergabeprotokoll ist Ihr Beweis, falls später etwas fehlt. Unterschreiben sollten es der alte und der neue Verwalter und, wenn es einen gibt, der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Der Verwaltungsbeirat besteht aus Eigentümern, die den Verwalter unterstützen und überwachen.

Die fünf Bereiche eines Übergabeprotokolls und worauf Sie in jedem besonders achten.
BereichWas festgehalten wirdWorauf Sie achten
UnterlagenJede Art von Unterlagen mit Jahrgängen und Zahl der Ordner oder DateienSind die Belege zu den letzten Jahresabrechnungen vollständig?
KontenKontonummern, Kontostand am Übergabetag, VerfügungsberechtigteDie Bank verlangt die Umstellung der Verfügungsberechtigung getrennt.
RücklageStand der Instandhaltungsrücklage und AnlageformVergleichen Sie den Stand mit dem letzten Vermögensbericht.
Offene VorgängeMahnungen, Bauvorhaben, Gewährleistungsfristen, laufende VerfahrenFristen laufen beim Wechsel weiter und werden leicht übersehen.
ZugängeSchlüssel, Codes, Portale, FernablesungZugänge auf eine Person statt auf die Eigentümergemeinschaft müssen umgeschrieben werden.

Prüfen Sie die Rücklage besonders genau. Ihr Stand steht im Vermögensbericht, den der Verwalter nach jedem Kalenderjahr erstellen und jedem Eigentümer zur Verfügung stellen muss. Weicht der Kontostand bei der Übergabe davon ab, lassen Sie sich die Differenz erklären, bevor Sie die Übergabe abschließen.

Was ändert sich beim Verwalterwechsel für Mieter?

Für Mieter ändert sich rechtlich nichts. Der Mietvertrag besteht mit dem Eigentümer der Wohnung, nicht mit der Hausverwaltung. Es wechselt nur der Ansprechpartner für das gemeinsame Eigentum, also Treppenhaus, Dach, Heizung und Außenanlagen, und Mängel in der Wohnung melden Mieter weiter ihrem Vermieter.

Anders ist es, wenn dieselbe Firma auch die einzelne Wohnung des Eigentümers betreut. Das heißt Sondereigentumsverwaltung. Dann endet mit dem Wechsel nur der Vertrag der Eigentümergemeinschaft, und der Eigentümer muss seinen eigenen Vertrag getrennt kündigen, sonst verwaltet die alte Firma die Wohnung weiter.

In Häusern einer Wohnungsgenossenschaft oder Wohnungsbaugesellschaft gibt es keinen Verwalterwechsel, denn dort gibt es keine Eigentümergemeinschaft und keinen Verwalter, den die Bewohner wählen könnten. Bei einer Genossenschaft vertritt der Vorstand das Unternehmen nach außen, und die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, in der jedes Mitglied eine Stimme hat.

Wer vertritt die Eigentümer, solange ein Verwalter fehlt?

Ohne Verwalter ist die Eigentümergemeinschaft nicht führungslos, aber umständlich. Nach außen wird sie dann von allen Eigentümern gemeinsam vertreten, und jede Erklärung, etwa ein Auftrag an einen Handwerker, braucht deshalb alle Eigentümer, solange niemand eine Vollmacht hat.

Zur Versammlung einladen darf in dieser Zeit der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein Eigentümer, den die Eigentümer per Beschluss dazu ermächtigt haben. Die Beschluss-Sammlung führt der Vorsitzende der Versammlung, wenn die Eigentümer niemand anderen bestimmen.

Häufige Fragen

Braucht die Abberufung eines Verwalters einen wichtigen Grund?

Nein, ein Verwalter kann jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden. Seit dem 1. Dezember 2020 ist ein wichtiger Grund nicht mehr nötig, und Regeln in der Gemeinschaftsordnung, die das einschränken, gelten nicht mehr. Nötig ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.

Wie lange muss die Eigentümergemeinschaft den abberufenen Verwalter noch bezahlen?

Höchstens sechs Monate, dann endet der Vertrag mit dem abberufenen Verwalter. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund endet er sofort. Eine längere Frist im Verwaltervertrag ist unwirksam.

Wer erstellt die Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel zum 1. Januar?

Der neue Verwalter erstellt die Jahresabrechnung für das Vorjahr. Endete die Amtszeit des alten Verwalters am 31. Dezember, schuldet er sie nicht mehr, weil die Pflicht der Eigentümergemeinschaft erst am 1. Januar entsteht. Das hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden.

Welche Unterlagen muss ein ausgeschiedener Verwalter herausgeben?

Ein ausgeschiedener Verwalter muss alles herausgeben, was er für seine Arbeit erhalten und dabei erlangt hat, denn die Unterlagen gehören der Eigentümergemeinschaft. Dazu zählen Beschluss-Sammlung, Protokolle, Teilungserklärung, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Buchhaltung mit Belegen, laufende Verträge, Schlüssel und Zugangsdaten, auch als Datei.

Ändert sich für Mieter etwas, wenn die Hausverwaltung wechselt?

Nein, für Mieter ändert sich rechtlich nichts, wenn die Eigentümergemeinschaft ihren Verwalter wechselt. Der Mietvertrag besteht mit dem Eigentümer der Wohnung, nicht mit der Hausverwaltung. Nur der Ansprechpartner für Treppenhaus, Dach und Heizung wechselt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohnungseigentumsgesetz, § 9b, § 23 bis § 26 und § 28, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 666, § 667 und § 675 Absatz 1, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 273 Zurückbehaltungsrecht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. BGH, Urteil vom 26. September 2025, V ZR 206/24, zur Jahresabrechnung beim Verwalterwechsel, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,
  5. BGH, Urteil vom 25. Februar 2022, V ZR 65/21, zur jederzeitigen Abberufung des Verwalters, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,
  6. BGH, Urteil vom 26. Februar 2021, V ZR 290/19, zum Vorschuss für die Neuerstellung von Jahresabrechnungen, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,
  7. BGH, Urteil vom 30. Januar 2026, V ZR 76/25, zu Pflichten und Haftung des faktischen Verwalters, Rechtsprechung im Internet, Bundesministerium der Justiz,
  8. Genossenschaftsgesetz, § 24 Vorstand, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Hausverwaltungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, eine geschlossene Hausverwaltung oder eine falsche Zuordnung melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 26. September 2026.