
Ablauf eines Verwalterwechsels in 6 Schritten
Ein Verwalterwechsel läuft in sechs Schritten: Sie setzen ihn auf die Tagesordnung, holen Angebote ein und laden zur Versammlung ein.
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Werkzeug
Ihre Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung jederzeit und ohne Grund abwählen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Findet die Versammlung am 31. März statt, muss die Einladung spätestens am 9. März bei allen Eigentümern sein. Der Vertrag der alten Hausverwaltung läuft nach der Abwahl noch bis zu 6 Monate weiter. Die Checkliste rechnet Ihre Termine aus und führt durch 6 Schritte.
Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Vertrag und Ihr Beschluss halten, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Ein Wechsel scheitert selten an der Mehrheit und oft an der Form. Die häufigsten Fehler sind eine zu kurze Einladungsfrist und ein Beschlusspunkt, der die Abwahl nicht nennt.
1. Vertrag und Amtszeit der bisherigen Hausverwaltung nachlesen
Bestellung und Vertrag sind zwei Dinge. Die Bestellung ist der Beschluss, der der Hausverwaltung das Amt gibt. Der Vertrag regelt Leistungen und Vergütung. Schauen Sie nach, wann die Amtszeit endet. Möchten die Eigentümer dieselbe Hausverwaltung erneut bestellen, darf der Beschluss frühestens 1 Jahr vor dem Ende der Amtszeit fallen.
2. Die Versammlung einberufen oder verlangen
Zur Versammlung laden Sie schriftlich oder per E-Mail ein, mindestens 3 Wochen vorher, außer es ist besonders eilig. Der Tag, an dem die Einladung ankommt, und der Versammlungstag zählen dabei nicht mit. Ein einzelner Eigentümer kann die Versammlung nicht erzwingen. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann sie aber verlangen, wenn sie Zweck und Gründe schriftlich oder per E-Mail nennen. Den Beschlusspunkt schreiben Sie wörtlich in die Einladung, sonst kann ein Eigentümer den Beschluss angreifen.
3. Angebote anderer Hausverwaltungen einholen
Die Eigentümer sollten wählen können. Holen Sie deshalb mehrere Angebote ein und vergleichen Sie, was zum Grundpreis gehört und was extra kostet. Das unterscheidet sich von Haus zu Haus erheblich, und nur gleiche Leistungen lassen sich vergleichen.
4. Abwahl und neue Hausverwaltung beschließen
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen. Für die Abwahl brauchen Sie keinen Grund, sie ist jederzeit möglich. Der Vertrag mit der alten Hausverwaltung läuft danach noch weiter und endet spätestens 6 Monate nach der Abwahl.
5. Unterlagen und Geld übergeben lassen
Zur Übergabe gehören die Verwaltungsunterlagen, die Konten der Gemeinschaft, die laufenden Verträge und der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklage. Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht der Hausverwaltung.
6. Die letzte Jahresabrechnung abschließen lassen
Die Abrechnung für das abgelaufene Jahr erstellt die Hausverwaltung, die in diesem Jahr verwaltet hat. Die Eigentümer beschließen danach nur über Nachzahlungen oder neue monatliche Vorschüsse, nicht über die Abrechnung als Ganzes.
Das Werkzeug nennt die gesetzlichen Fristen und rechnet Ihre Termine aus. Es prüft weder Ihren Vertrag noch einen Beschluss und sagt nicht, ob die Abwahl in Ihrem Fall durchgeht. Das darf nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Ihren Einzelfall. Fristen laufen unabhängig davon weiter, und ein Beschluss, gegen den niemand rechtzeitig vorgeht, bleibt gültig. Die Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.
Die Eigentümer beschließen in einer Versammlung, die alte Hausverwaltung abzuwählen und eine neue zu bestellen. Dafür reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einen Grund brauchen sie nicht. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vorher ankommen und den Beschlusspunkt wörtlich nennen. Danach läuft der alte Vertrag noch bis zu 6 Monate weiter.
Ja, die Eigentümer können die Hausverwaltung jederzeit abwählen, auch mitten in der Amtszeit und ohne Grund. Der Vertrag mit ihr endet spätestens 6 Monate nach der Abwahl, selbst wenn er länger laufen sollte. Bis dahin läuft auch die Vergütung weiter, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es müssen also mehr Eigentümer mit Ja als mit Nein stimmen. Eine Mindestzahl an Anwesenden ist nicht nötig. Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen.
Mindestens 3 Wochen vorher, schriftlich oder per E-Mail. Der Tag, an dem die Einladung ankommt, und der Versammlungstag zählen nicht mit. Nur bei besonderer Dringlichkeit darf die Frist kürzer sein. Wer sie sonst unterschreitet, riskiert, dass ein Eigentümer die Beschlüsse anficht.
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Hausverwaltung zwingen, eine Versammlung einzuberufen. Sie müssen Zweck und Gründe schriftlich oder per E-Mail nennen. Genau ein Viertel reicht nicht: Bei 24 Wohnungen in verschiedener Hand braucht es 7 Eigentümer.

Ein Verwalterwechsel läuft in sechs Schritten: Sie setzen ihn auf die Tagesordnung, holen Angebote ein und laden zur Versammlung ein.
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Für die Verwaltung des ganzen Hauses beschließen die Eigentümer in der Versammlung mit Stimmenmehrheit, den Verwalter abzuberufen, also zu entlassen, und sein Vertrag endet spätestens 6 Monate danach.
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Der Verwalter lädt alle Eigentümer schriftlich oder per E-Mail ein, mindestens 3 Wochen vor dem Termin und mit Tagesordnung.
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