Hausverwaltungen

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Checkliste zum Wechsel der Hausverwaltung

Ihre Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung jederzeit und ohne Grund abwählen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Findet die Versammlung am 31. März statt, muss die Einladung spätestens am 9. März bei allen Eigentümern sein. Der Vertrag der alten Hausverwaltung läuft nach der Abwahl noch bis zu 6 Monate weiter. Die Checkliste rechnet Ihre Termine aus und führt durch 6 Schritte.

Einladung vor der Versammlung
mindestens 3 Wochen
§ 24 Absatz 4 WEG, gesetze-im-internet.de, Stand 26. September 2026
Vertrag läuft nach der Abwahl noch
bis zu 6 Monate
§ 26 Absatz 3 WEG, gesetze-im-internet.de, Stand 26. September 2026
Versammlung verlangen
mehr als 25 Prozent der Eigentümer
§ 24 Absatz 2 WEG, gesetze-im-internet.de, Stand 26. September 2026

6 Regeln, an denen ein Wechsel hängt

  • Die Abwahl ist jederzeit möglich, einen Grund brauchen Sie nicht.
  • Der Vertrag mit der alten Hausverwaltung endet nicht sofort. Er läuft nach der Abwahl noch bis zu 6 Monate weiter, und so lange läuft auch die Vergütung, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.
  • Zur Versammlung laden Sie schriftlich oder per E-Mail ein, mindestens 3 Wochen vorher, außer es ist besonders eilig. Der Tag, an dem die Einladung ankommt, und der Versammlungstag zählen nicht mit.
  • Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann eine Versammlung verlangen, wenn sie Zweck und Gründe schriftlich oder per E-Mail nennen.
  • Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mindestzahl an Anwesenden ist nicht nötig.
  • Den Beschlusspunkt zur Abwahl schreiben Sie wörtlich in die Einladung. Fehlt er, kann ein Eigentümer den Beschluss angreifen.
Tag der Versammlung und Größe der Gemeinschaft eintragen
  • Wählen Sie den Tag der Versammlung, dann nennen wir Ihnen die späteste Einladung und das Ende des Vertrags.
  • Eine Versammlung verlangen können mehr als ein Viertel der Eigentümer. Gehört jede der 24 Wohnungen einem anderen Eigentümer, sind das mindestens 7. Genau ein Viertel reicht nicht, deshalb ist es eine Person mehr als der glatte Anteil.

Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Vertrag und Ihr Beschluss halten, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

6 Schritte von der Abwahl bis zur Übergabe

Ein Wechsel scheitert selten an der Mehrheit und oft an der Form. Die häufigsten Fehler sind eine zu kurze Einladungsfrist und ein Beschlusspunkt, der die Abwahl nicht nennt.

  1. 1. Vertrag und Amtszeit der bisherigen Hausverwaltung nachlesen

    Bestellung und Vertrag sind zwei Dinge. Die Bestellung ist der Beschluss, der der Hausverwaltung das Amt gibt. Der Vertrag regelt Leistungen und Vergütung. Schauen Sie nach, wann die Amtszeit endet. Möchten die Eigentümer dieselbe Hausverwaltung erneut bestellen, darf der Beschluss frühestens 1 Jahr vor dem Ende der Amtszeit fallen.

  2. 2. Die Versammlung einberufen oder verlangen

    Zur Versammlung laden Sie schriftlich oder per E-Mail ein, mindestens 3 Wochen vorher, außer es ist besonders eilig. Der Tag, an dem die Einladung ankommt, und der Versammlungstag zählen dabei nicht mit. Ein einzelner Eigentümer kann die Versammlung nicht erzwingen. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann sie aber verlangen, wenn sie Zweck und Gründe schriftlich oder per E-Mail nennen. Den Beschlusspunkt schreiben Sie wörtlich in die Einladung, sonst kann ein Eigentümer den Beschluss angreifen.

  3. 3. Angebote anderer Hausverwaltungen einholen

    Die Eigentümer sollten wählen können. Holen Sie deshalb mehrere Angebote ein und vergleichen Sie, was zum Grundpreis gehört und was extra kostet. Das unterscheidet sich von Haus zu Haus erheblich, und nur gleiche Leistungen lassen sich vergleichen.

  4. 4. Abwahl und neue Hausverwaltung beschließen

    Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen. Für die Abwahl brauchen Sie keinen Grund, sie ist jederzeit möglich. Der Vertrag mit der alten Hausverwaltung läuft danach noch weiter und endet spätestens 6 Monate nach der Abwahl.

  5. 5. Unterlagen und Geld übergeben lassen

    Zur Übergabe gehören die Verwaltungsunterlagen, die Konten der Gemeinschaft, die laufenden Verträge und der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklage. Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht der Hausverwaltung.

  6. 6. Die letzte Jahresabrechnung abschließen lassen

    Die Abrechnung für das abgelaufene Jahr erstellt die Hausverwaltung, die in diesem Jahr verwaltet hat. Die Eigentümer beschließen danach nur über Nachzahlungen oder neue monatliche Vorschüsse, nicht über die Abrechnung als Ganzes.

5 Fristen, an denen ein Wechsel hängt

  • Einladung: mindestens 3 Wochen vor der Versammlung, schriftlich oder per E-Mail. Der Tag des Zugangs und der Versammlungstag zählen nicht mit.
  • Amtszeit: höchstens 5 Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen höchstens 3 Jahre.
  • Erneute Bestellung: Der Beschluss darf frühestens 1 Jahr vor dem Ende der Amtszeit fallen.
  • Ende des Vertrags: spätestens 6 Monate nach der Abwahl. Die Abwahl wirkt sofort, der Vertrag läuft nach.
  • Versammlung: mindestens 1 Mal im Jahr. Verlangen mehr als 25 Prozent der Eigentümer eine Versammlung, muss die Hausverwaltung sie einberufen.

Was dieses Werkzeug nicht leistet

Das Werkzeug nennt die gesetzlichen Fristen und rechnet Ihre Termine aus. Es prüft weder Ihren Vertrag noch einen Beschluss und sagt nicht, ob die Abwahl in Ihrem Fall durchgeht. Das darf nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Ihren Einzelfall. Fristen laufen unabhängig davon weiter, und ein Beschluss, gegen den niemand rechtzeitig vorgeht, bleibt gültig. Die Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.

Woher die Zahlen stammen

  • WEG § 24: Einberufung der Versammlung mindestens einmal im Jahr, Einberufung auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer, Ladungsfrist von mindestens drei Wochen, Einberufung in Textform, zur Quelle, abgerufen am 26. September 2026.
  • WEG § 25: Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ein Quorum kennt die Vorschrift nicht, zur Quelle, abgerufen am 12. September 2026.
  • WEG § 26: Bestellung und Abberufung des Verwalters, höchstens drei Jahre bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums und sonst fünf Jahre, jederzeitige Abberufung, Vertragsende spätestens sechs Monate danach, zur Quelle, abgerufen am 26. September 2026.
  • WEG § 27: Aufgaben und Befugnisse, Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und fristwahrende Maßnahmen ohne Beschluss, Einschränkung oder Erweiterung durch Beschluss, zur Quelle, abgerufen am 12. September 2026.
  • WEG § 28: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Beschluss über Vorschüsse und Nachschüsse, Vermögensbericht mit Stand der Rücklagen nach Ablauf des Kalenderjahres, zur Quelle, abgerufen am 12. September 2026.
  • RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, zur Quelle, abgerufen am 12. September 2026.

Häufige Fragen

Wie wechselt eine Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung?

Die Eigentümer beschließen in einer Versammlung, die alte Hausverwaltung abzuwählen und eine neue zu bestellen. Dafür reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einen Grund brauchen sie nicht. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vorher ankommen und den Beschlusspunkt wörtlich nennen. Danach läuft der alte Vertrag noch bis zu 6 Monate weiter.

Kann man die Hausverwaltung jederzeit abwählen?

Ja, die Eigentümer können die Hausverwaltung jederzeit abwählen, auch mitten in der Amtszeit und ohne Grund. Der Vertrag mit ihr endet spätestens 6 Monate nach der Abwahl, selbst wenn er länger laufen sollte. Bis dahin läuft auch die Vergütung weiter, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.

Wie viele Eigentümer müssen für die Abwahl der Hausverwaltung stimmen?

Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es müssen also mehr Eigentümer mit Ja als mit Nein stimmen. Eine Mindestzahl an Anwesenden ist nicht nötig. Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen.

Wie lange vor der Eigentümerversammlung muss die Einladung ankommen?

Mindestens 3 Wochen vorher, schriftlich oder per E-Mail. Der Tag, an dem die Einladung ankommt, und der Versammlungstag zählen nicht mit. Nur bei besonderer Dringlichkeit darf die Frist kürzer sein. Wer sie sonst unterschreitet, riskiert, dass ein Eigentümer die Beschlüsse anficht.

Wie viele Eigentümer müssen eine Versammlung verlangen?

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Hausverwaltung zwingen, eine Versammlung einzuberufen. Sie müssen Zweck und Gründe schriftlich oder per E-Mail nennen. Genau ein Viertel reicht nicht: Bei 24 Wohnungen in verschiedener Hand braucht es 7 Eigentümer.

Ratgeber zu Abwahl, Einladung und Übergabe der Hausverwaltung

Ein geschlossener weißer Briefumschlag und ein Stift liegen auf einem Schreibtisch neben einer Mappe.

Wie kann ich meine Hausverwaltung kündigen?

Für die Verwaltung des ganzen Hauses beschließen die Eigentümer in der Versammlung mit Stimmenmehrheit, den Verwalter abzuberufen, also zu entlassen, und sein Vertrag endet spätestens 6 Monate danach.

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