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Ratgeber

Welche Teile des Hausgelds Sie auf Mieter umlegen dürfen

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Aus dem Hausgeld dürfen Sie laufende Kosten wie Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Reinigung, Versicherung und Heizung auf den Mieter umlegen. Verwalterhonorar, Reparaturen und die Zahlung in die Instandhaltungsrücklage bleiben bei Ihnen. Die Grundsteuer steht meist nicht im Hausgeld, Sie dürfen sie aber ebenfalls umlegen.

Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter
12 Monate
Bürgerliches Gesetzbuch, § 556 Absatz 3, Stand 23. Juli 2026
Verwalterhonorar, das Mieter tragen
0 Prozent
Betriebskostenverordnung, § 1 Absatz 2 Nummer 1, Stand 16. Oktober 2023
Ihr höchster Anteil an CO2-Kosten
95 Prozent
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, Anlage zu den §§ 5 bis 7, Stand 23. Juli 2026
Ein sauberes, helles Treppenhaus mit Pflanze auf dem Absatz und gepflegtem Geländer.
Nicht jede Position aus dem Hausgeld dürfen Vermieter an ihre Mieter weitergeben. Bild: KI generiert.

Welche Posten im Hausgeld dürfen Sie umlegen?

Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den Sie an Ihre Eigentümergemeinschaft zahlen. Die Eigentümer beschließen ihn im Wirtschaftsplan, also in der Planung der Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr. Im Hausgeld stecken laufende Kosten des Hauses, die Verwaltung, Reparaturen am Gemeinschaftseigentum und die Instandhaltungsrücklage. Das Gemeinschaftseigentum sind die Teile des Hauses, die allen Eigentümern gehören. Die Instandhaltungsrücklage ist das Ansparen für spätere Reparaturen.

Für Ihren Mieter zählt nur ein Teil davon. Umlagefähig sind Kosten, die laufend durch den Gebrauch des Hauses entstehen und im gesetzlichen Katalog der Betriebskosten mit seinen 17 Kostengruppen stehen. Umlagefähig heißt: Sie dürfen sie auf den Mieter umlegen. Der Grund: Der Mieter zahlt, was der laufende Betrieb des Hauses kostet. Was der Eigentümer für Verwaltung und Erhalt seines Eigentums ausgibt, bleibt bei ihm.

Im Zweifel entscheidet der gesetzliche Katalog, nicht die Überschrift in der Abrechnung.

Die häufigsten Posten einer Hausgeldabrechnung und ob Sie sie an den Mieter weitergeben dürfen. Die dritte Spalte nennt, worauf Sie achten.
PostenUmlegen?Worauf Sie achten
Wasser und AbwasserJaNach Verbrauch, wenn Zähler vorhanden sind
Müllabfuhr und StraßenreinigungJaDie Gebühren, die für das Haus anfallen
HausmeisterJaNur die laufende Arbeit, nicht Reparaturen oder Verwaltung
Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Aufzug, SchornsteinfegerJaAlle stehen im gesetzlichen Katalog
Versicherungen des GebäudesJaGebäude gegen Feuer, Sturm und Wasser, dazu Glas und Haftpflicht
Heizung und WarmwasserJa, mit AbzugNach Verbrauch abrechnen und den eigenen Anteil an den CO2-Kosten abziehen
Kabel- oder AntennenanschlussNur zum TeilSeit 1. Juli 2024 nur Betriebsstrom, bei Antennen auch die Prüfung, keine Grundgebühren
Vergütung der HausverwaltungNeinVerwaltungskosten sind keine Betriebskosten
Reparaturen am GemeinschaftseigentumNeinInstandhaltung und Instandsetzung zählen nicht zu den Betriebskosten
Zahlung in die InstandhaltungsrücklageNeinSie spart für spätere Reparaturen an, die der Mieter ebenfalls nicht trägt

Steht in Ihrer Abrechnung eine Zeile, die Sie nirgends zuordnen können, fragen Sie die Verwaltung. Legen Sie die Zeile nicht um, bevor Sie sicher sind.

Darf ich diese Zeile umlegen?

Gehört die Zeile zu Verwaltung, Reparaturen oder Rücklage?

Ja

Nein, nicht umlegen. Diese Kosten tragen Sie selbst.

Nein

Passt die Zeile in eine der 17 Kostengruppen, und sieht der Mietvertrag vor, dass der Mieter Betriebskosten trägt?

Ja

Ja, umlegen. Prüfen Sie danach noch den Schlüssel, nach dem Sie die Kosten verteilen.

Nein

Nein, nicht umlegen. Die Kosten bleiben bei Ihnen, solange der Mietvertrag sie nicht ausdrücklich abdeckt.

Was steht nicht im Hausgeld, darf aber umgelegt werden?

Manche Kosten fehlen im Hausgeld und dürfen Sie trotzdem umlegen. Die wichtigste ist die Grundsteuer. Sie zahlen sie meist direkt und nicht über die Gemeinschaft, und sie gehört zu den umlegbaren Betriebskosten.

Bei der Heizung liegt der Hausgeldabrechnung häufig eine eigene Heizkostenabrechnung bei. Die Regeln für die Abrechnung nach Verbrauch gelten auch für Sie als Vermieter einer Eigentumswohnung. Sie verteilen 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch. Rechnen Sie anders ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen.

Nach welchem Schlüssel rechnen Sie mit dem Mieter ab?

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt seit dem 1. Dezember 2020 eine eigene Regel. Der Schlüssel, nach dem die Eigentümer im Haus die Kosten untereinander teilen, gilt auch für Ihren Mieter, wenn der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Ohne andere Regelung teilen die Eigentümer nach ihren Anteilen am Gemeinschaftseigentum, die im Grundbuch stehen.

Steht im Mietvertrag ausdrücklich die Wohnfläche, gilt sie weiter. Dann brauchen Sie die Kosten des ganzen Hauses statt Ihres Anteils. Sie finden sie in der Gesamtabrechnung der Eigentümergemeinschaft. Der Anteil Ihres Mieters ergibt sich so: Kosten des Hauses mal Wohnfläche seiner Wohnung, geteilt durch die Gesamtwohnfläche im Haus. Nennen Sie beide Flächen in der Abrechnung, sonst kann der Mieter die Rechnung nicht nachprüfen.

Widerspricht der Schlüssel der Eigentümer billigem Ermessen, rechnen Sie wieder nach Wohnfläche ab. Im Streit muss der Mieter das belegen.

Von der Hausgeldabrechnung zur Abrechnung für den Mieter
  1. Unterlagen holen

    Lassen Sie sich Einzelabrechnung und Gesamtabrechnung geben und bitten Sie um die Heizkostenabrechnung.

  2. Nicht umlegbare Zeilen streichen

    Streichen Sie Verwaltung, Reparaturen und Rücklage.

  3. Umlegbare Kosten verteilen

    Verteilen Sie den Rest nach dem Schlüssel, der im Mietvertrag steht oder unter den Eigentümern gilt.

  4. Grundsteuer und Heizkosten ergänzen

    Nehmen Sie Grundsteuer und Heizkosten hinzu und ziehen Sie Ihren Anteil an den CO2-Kosten ab.

  5. Vorauszahlungen abziehen und versenden

    Ziehen Sie die Vorauszahlungen des Mieters ab. Die Abrechnung muss ihm innerhalb von 12 Monaten zugehen.

Für jede Abrechnung an den Mieter gelten dieselben Regeln für Frist und Kostengruppen. Wie die Eigentümer ihren eigenen Schlüssel festlegen und ändern dürfen, hängt von der Verteilung des Hausgelds in Ihrer Gemeinschaft ab.

Wie viel CO2-Kosten tragen Sie als Vermieter selbst?

CO2-Kosten sind der Aufschlag für den Ausstoß von Kohlendioxid, den der Preis von Öl und Gas enthält. Bei Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung tragen Sie einen Teil davon selbst. Je mehr CO2 das Haus ausstößt, desto mehr zahlen Sie. Bei weniger als 12 Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr trägt der Mieter 100 Prozent und der Vermieter 0 Prozent. In der schlechtesten Stufe zahlt der Mieter 5 Prozent und der Vermieter 95 Prozent.

So teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten der Heizung, je nach Ausstoß des Gebäudes.
CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und JahrMieter zahltVermieter zahlt
unter 12 Kilogramm100 Prozent0 Prozent
12 bis unter 17 Kilogramm90 Prozent10 Prozent
17 bis unter 22 Kilogramm80 Prozent20 Prozent
22 bis unter 27 Kilogramm70 Prozent30 Prozent
27 bis unter 32 Kilogramm60 Prozent40 Prozent
32 bis unter 37 Kilogramm50 Prozent50 Prozent
37 bis unter 42 Kilogramm40 Prozent60 Prozent
42 bis unter 47 Kilogramm30 Prozent70 Prozent
47 bis unter 52 Kilogramm20 Prozent80 Prozent
52 Kilogramm und mehr5 Prozent95 Prozent

Die Heizkostenabrechnung muss Ihren Anteil ausweisen. Fehlt er, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Was tun, wenn die Hausgeldabrechnung zu spät kommt?

Ihre Frist von 12 Monaten für die Abrechnung an den Mieter läuft weiter, auch wenn die Eigentümergemeinschaft noch nichts beschlossen hat. Liegt die Verspätung beim Verwalter der Gemeinschaft, kann das den Vermieter entlasten. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass er sich nachdrücklich um die Abrechnung bemüht hat. Wie weit diese Entlastung reicht, ist nicht abschließend geklärt. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf.

  1. Fordern Sie die Abrechnung schriftlich an und setzen Sie eine Frist.
  2. Erinnern Sie erneut, bevor die 12 Monate zu Ende gehen.
  3. Bewahren Sie alle Schreiben und Antworten auf.
  4. Bitten Sie um die Belege, wenn die Abrechnung weiter fehlt. Mit ihnen können Sie selbst rechnen.

Häufige Fragen

Darf ich das Honorar des Verwalters aus dem Hausgeld auf den Mieter umlegen?

Nein, das Honorar des Verwalters dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Auch wenn die Vergütung in der Hausgeldabrechnung steht, dürfen Sie sie nicht weitergeben.

Darf ich die Instandhaltungsrücklage auf den Mieter umlegen?

Nein, die Zahlung in die Instandhaltungsrücklage dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen. Reparaturen gehören nicht zu den Betriebskosten, das Ansparen für Reparaturen ebenso wenig. Der Bundesgerichtshof hat Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage in der Einzelabrechnung nicht als Betriebskosten behandelt.

Darf ich die Grundsteuer auf den Mieter umlegen, obwohl sie nicht im Hausgeld steht?

Ja, die Grundsteuer dürfen Sie umlegen, wenn Ihr Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Sie gehört zu den 17 Kostengruppen des gesetzlichen Katalogs. Sie steht meist nicht im Hausgeld, weil Sie sie direkt zahlen.

Nach welchem Schlüssel rechne ich die Betriebskosten meiner vermieteten Eigentumswohnung ab?

Ohne andere Vereinbarung im Mietvertrag gilt der Schlüssel, nach dem die Eigentümer im Haus die Kosten untereinander teilen. Steht im Mietvertrag ausdrücklich die Wohnfläche, gilt sie. Widerspricht der Schlüssel der Eigentümer billigem Ermessen, gilt ebenfalls die Wohnfläche.

Wie viel der CO2-Kosten muss ich als Vermieter einer Eigentumswohnung tragen?

Je nach CO2-Ausstoß des Gebäudes tragen Sie zwischen 0 und 95 Prozent der CO2-Kosten der Heizung selbst. Der Anteil steigt mit dem Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Die Heizkostenabrechnung muss ihn ausweisen, sonst darf der Mieter die Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Bis wann muss ich mit dem Mieter abrechnen, wenn die Hausgeldabrechnung fehlt?

Sie müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres abrechnen, auch wenn die Hausgeldabrechnung fehlt. Danach können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Fordern Sie die Unterlagen deshalb früh und schriftlich an.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Betriebskostenverordnung, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Betriebskostenverordnung, § 2 Aufstellung der Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 556a Absatz 3 Abrechnungsmaßstab bei vermietetem Wohnungseigentum, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Wohnungseigentumsgesetz, § 16 Nutzungen und Kosten und § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Heizkostenverordnung, § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 7 und § 12, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, § 5, § 7 und Anlage, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Die Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 556a Abs. 3 BGB, Beitrag von Richter am Amtsgericht Dr. Kai Zehelein, 2025, Deutscher Mieterbund e. V.,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.