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Betriebskosten umlegen und abrechnen, Frist 12 Monate

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Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein, sonst können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen. Umlegen dürfen Sie 17 Gruppen von Kosten, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr und Hausmeister, nicht aber Verwaltung und Reparaturen. Der Mieter hat nach Erhalt weitere 12 Monate für Einwendungen.

Frist für die Abrechnung
12 Monate
Bürgerliches Gesetzbuch, § 556 Absatz 3, Stand 23. Juli 2026
Kostengruppen, die Sie umlegen dürfen
17 Gruppen
Betriebskostenverordnung, § 2, Stand 16. Oktober 2023
Anteil der Heizkosten nach Verbrauch
50 bis 70 Prozent
Heizkostenverordnung, § 7 Absatz 1, Stand 16. Oktober 2023
Nahaufnahme eines Heizkörpers, an dem ein kleines weißes Messgerät für die Heizkosten hängt.
Die Betriebskostenabrechnung muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres bekommen. Bild: KI generiert.

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein?

Die Frist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Das ist die Zeitspanne, über die Sie abrechnen, in der Regel ein Jahr. Endet der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter eingehen. Es zählt der Eingang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Brief.

Verpassen Sie die Frist, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters müssen Sie trotzdem auszahlen. Sonst könnte jeder Vermieter die Frist mit Absicht verstreichen lassen, sobald der Mieter Geld zurückbekäme.

Können Sie noch eine Nachzahlung verlangen?

Ist die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter angekommen?

Ja

Ja. Sie können die Nachzahlung verlangen. Prüfen Sie, ob die Abrechnung inhaltlich stimmt, denn der Mieter hat ab Erhalt noch 12 Monate für Einwendungen.

Nein

Liegt die Verspätung nicht an Ihnen, zum Beispiel weil der Grundsteuerbescheid der Gemeinde fehlte?

Ja

Dann behalten Sie den Anspruch, wenn Sie die Abrechnung spätestens 3 Monate nach Wegfall des Hindernisses schicken.

Nein

Nein. Die Nachforderung ist ausgeschlossen. Ein Guthaben des Mieters zahlen Sie trotzdem aus.

Welche 17 Kostengruppen dürfen Sie umlegen?

Umlagefähig heißt: Sie dürfen diese Kosten auf den Mieter umlegen. Der gesetzliche Katalog nennt 16 Kostengruppen und als Nummer 17 die sonstigen Betriebskosten. Betriebskosten sind Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück und durch den Gebrauch des Hauses laufend entstehen.

Der Grundgedanke dahinter: Der Mieter trägt, was der Betrieb des Hauses laufend kostet. Was der Eigentümer für Verwaltung und Erhalt seines Eigentums ausgibt, bleibt bei ihm.

Die 17 Kostengruppen des gesetzlichen Katalogs in der Reihenfolge des Gesetzes.
NummerKostengruppeDas gehört dazu
1GrundsteuerDie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, vor allem die Grundsteuer.
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühren, Miete und Eichung von Wasserzählern.
3EntwässerungAbwassergebühren für Haus und Grundstück, Betrieb einer Entwässerungspumpe.
4HeizungBrennstoffe, Betriebsstrom, Wartung, Reinigung der Anlage, Abgasmessungen sowie Zähler, Ablesung und Abrechnung.
5WarmwasserWasser und Wassererwärmung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten.
6Heizung und Warmwasser aus einer AnlageDie Kosten einer Anlage, die beides liefert.
7AufzugBetriebsstrom, Beaufsichtigung, Wartung, Prüfung und Reinigung.
8Straßenreinigung und MüllabfuhrGebühren dafür sowie Betrieb von Müllschluckern und Müllabsauganlagen.
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungReinigung von Zugängen, Fluren, Treppen, Keller, Bodenräumen und Waschküche.
10GartenpflegePflege der Grünflächen, Spielplätze, Zugänge und Zufahrten, auch neue Pflanzen.
11BeleuchtungStrom für die Außenbeleuchtung und für gemeinsam genutzte Räume.
12SchornsteinreinigungDie Kehrgebühren des Schornsteinfegers.
13VersicherungenGebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und andere Elementarschäden, Glas- und Haftpflichtversicherung.
14HausmeisterLohn, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, aber nicht für Reparaturen, Renovierung oder Verwaltung.
15Antenne, Kabel und GlasfaserSeit 1. Juli 2024 nur noch der Betriebsstrom, bei Antennen auch die regelmäßige Prüfung. Bei Glasfaser zusätzlich das Bereitstellungsentgelt, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.
16WäschepflegeBetriebsstrom, Wartung, Reinigung und Wasser für gemeinsame Waschmaschinen.
17Sonstige BetriebskostenWeitere laufende Kosten, die keine der Gruppen 1 bis 16 erfasst. Sie müssen einzeln im Mietvertrag stehen.

Welche Kosten dürfen nicht in die Abrechnung?

Manche Kosten fallen in keine der 17 Gruppen. Sie bleiben bei Ihnen, auch wenn Sie eine Rechnung dafür haben.

  • Verwaltungskosten: das Honorar der Hausverwaltung, die Kosten der Aufsicht und der Geschäftsführung und die Arbeit, die Sie selbst für die Verwaltung leisten.
  • Instandhaltung und Instandsetzung: Reparaturen und alles, was Abnutzung, Alterung und Wetterschäden beseitigt.
  • Die Arbeit des Hausmeisters für Reparaturen, Renovierung oder Verwaltung. Nur seine übrige Arbeit zählt.
  • Grundgebühren für Kabelanschluss und Breitband. Sie zählen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr dazu.
  • Der Teil der CO2-Kosten der Heizung, den der Vermieter tragen muss. Je nach Gebäude sind das 0 bis 95 Prozent.

Achten Sie beim Einkauf zudem auf angemessene Preise, denn das Gesetz verlangt von Ihnen wirtschaftliches Handeln. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung steht vieles davon im Hausgeld. Welche Zeilen Sie an den Mieter weitergeben dürfen, hängt davon ab, ob sie in eine der 17 Gruppen passen.

Nach welchem Schlüssel verteilen Sie die Betriebskosten?

Der Verteilerschlüssel ist die Regel, nach der Sie die Kosten auf die Wohnungen im Haus verteilen. Regelt der Mietvertrag nichts anderes, verteilen Sie die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche. Kosten, die von Zählern oder erfasster Verursachung abhängen, verteilen Sie nach Verbrauch. Bei Heizung und Warmwasser rechnen Sie 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch ab und den Rest nach der Fläche. Rechnen Sie Heizung und Warmwasser nicht nach Verbrauch ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen.

Der Schlüssel, nach dem Sie die Kosten auf die Mieter verteilen, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt.
KostenartSo verteilen Sie
Heizung und Warmwasser50 bis 70 Prozent nach gemessenem Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche
Wasser mit Zähler in jeder Wohnungnach gemessenem Verbrauch
Grundsteuer, Müll, Versicherung, Hausmeister und alle Kosten ohne Zählernach Wohnfläche
Vermietete Eigentumswohnungnach dem Schlüssel, den die Eigentümer im Haus untereinander anwenden

Den Schlüssel dürfen Sie nicht einfach ändern. Nur wenn Kosten nach Verbrauch erfasst werden, können Sie per Erklärung vor Beginn eines Abrechnungszeitraums auf den Verbrauch umstellen. Die Erklärung geht schriftlich oder per E-Mail.

Was muss in der Betriebskostenabrechnung stehen?

Eine gute Abrechnung kann der Mieter ohne Rückfragen nachrechnen. Dafür brauchen Sie fünf Angaben.

  • Die Gesamtkosten jeder Kostenart im ganzen Haus.
  • Den Verteilerschlüssel, mit einer Erklärung, wie er angewendet wird.
  • Den Anteil des Mieters an jeder Kostenart.
  • Den Abzug der Vorauszahlungen, die der Mieter geleistet hat.
  • Eine Darstellung, die ein Laie ohne Rückfrage verstehen und nachrechnen kann.

Der Mieter darf auf Verlangen die Belege einsehen. Sie dürfen sie ihm elektronisch bereitstellen. Zu einer Teilabrechnung während des Jahres sind Sie nicht verpflichtet.

Welche Frist hat der Mieter für Einwendungen?

Nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter 12 Monate Zeit für Einwendungen. Danach kann er sie nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Er muss genau sagen, was er beanstandet, zum Beispiel dass eine Kostenart nicht umlagefähig ist.

Die zwei Fristen nacheinander
  1. Abrechnungszeitraum endet

    Zum Beispiel am 31. Dezember 2025. Ab jetzt läuft Ihre Frist von 12 Monaten.

  2. Abrechnung erstellen und versenden

    Sammeln Sie Rechnungen und Zählerstände, verteilen Sie die Kosten und ziehen Sie die Vorauszahlungen ab.

  3. Abrechnung geht dem Mieter zu

    Spätestens am 31. Dezember 2026. Ab dem Tag des Eingangs läuft die Frist des Mieters.

  4. Mieter prüft und widerspricht

    Er hat ab Eingang 12 Monate Zeit. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die Betriebskostenabrechnung erstellen?

Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. Endet der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2025, ist der letzte Tag der 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Eingang beim Mieter, nicht der Versand.

Kann ich nach Ablauf der 12 Monate noch eine Nachzahlung verlangen?

Nein, nach Ablauf der 12 Monate können Sie in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben, etwa weil ein Grundsteuerbescheid fehlte. Dann müssen Sie die Abrechnung spätestens 3 Monate nach Wegfall des Hindernisses schicken.

Muss ich ein Guthaben auszahlen, wenn ich die Abrechnungsfrist verpasst habe?

Ja, ein Guthaben des Mieters müssen Sie auch bei verspäteter Abrechnung auszahlen. Die Frist schließt nur Nachforderungen des Vermieters aus. Sonst könnte jeder Vermieter die Frist mit Absicht verstreichen lassen, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergibt.

Darf ich die Kosten der Hausverwaltung in der Betriebskostenabrechnung ansetzen?

Nein, die Kosten der Hausverwaltung dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten und Reparaturen gehören nicht zu den Betriebskosten. Auch Ihre eigene Arbeit als Vermieter dürfen Sie nicht ansetzen.

Wie lange kann der Mieter die Betriebskostenabrechnung beanstanden?

Der Mieter kann die Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach ihrem Zugang beanstanden. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. Er muss die Einwände konkret nennen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Betriebskostenverordnung, § 1 und § 2 Aufstellung der Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Heizkostenverordnung, § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und § 12 Kürzungsrecht, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, § 5, § 7 und Anlage, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Abrechnungsfrist (Betriebskosten), Berliner MieterGemeinschaft e. V.,
  7. Die Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 556a Abs. 3 BGB, Beitrag von Richter am Amtsgericht Dr. Kai Zehelein, 2025, Deutscher Mieterbund e. V.,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.