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Rechte in der Generalversammlung der Wohnungsgenossenschaft

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Als Mitglied haben Sie in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Größe Ihrer Wohnung. Sie dürfen dort reden, Fragen stellen, Anträge einbringen und Vorstand und Aufsichtsrat wählen. Mit einem Zehntel der Mitglieder erzwingen Sie eine Versammlung. Reagiert der Vorstand nicht, wenden Sie sich an den Aufsichtsrat und dann an die Versammlung.

Stimmen je Mitglied
1 Stimme
Genossenschaftsgesetz, § 43 Absatz 3, Stand 26. September 2026
Mindestfrist für die Einladung
2 Wochen
Genossenschaftsgesetz, § 46 Absatz 1, Stand 26. September 2026
Mitglieder für eine verlangte Versammlung
10 Prozent
Genossenschaftsgesetz, § 45 Absatz 1, Stand 26. September 2026
Ein Gemeinschaftsraum mit im Kreis aufgestellten Stühlen und einem leeren Flipchart.
Als Mitglied haben Sie eine Stimme in der Generalversammlung Ihrer Genossenschaft. Bild: KI generiert.

Welche Stimme hat ein Mitglied in der Generalversammlung?

Die Generalversammlung ist das Treffen der Mitglieder. Dort üben Sie Ihre Rechte in der Wohnungsgenossenschaft aus. Sie findet jedes Jahr in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt, also des Wirtschaftsjahres der Genossenschaft. Dort haben Sie eine Stimme, egal wie groß Ihre Wohnung ist.

Nur wenn die Satzung, also die Regeln Ihrer Genossenschaft, Mehrstimmrechte vorsieht, können einzelne Mitglieder bis zu drei Stimmen haben. Sie sind für Mitglieder gedacht, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Bei Beschlüssen mit Dreiviertelmehrheit zählt trotzdem jedes Mitglied nur einmal.

Sie müssen nicht selbst hingehen. Sie können einem anderen Mitglied Vollmacht geben, schriftlich oder per E-Mail. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Ihre Satzung kann eine unterschriebene Vollmacht verlangen.

Wenn Vertreter für Sie abstimmen

Hat Ihre Genossenschaft mehr als 1.500 Mitglieder, darf die Satzung eine Vertreterversammlung vorsehen. Dann stimmen nicht alle Mitglieder ab, sondern mindestens 50 gewählte Vertreter. Sie wählen diese Vertreter allgemein, unmittelbar, gleich und geheim. Vertreter müssen Mitglieder sein, aber nicht im Vorstand oder Aufsichtsrat sitzen.

Für einen Wahlvorschlag reichen 150 Mitglieder aus. Die Liste der Vertreter dürfen Sie einsehen und als Abschrift verlangen.

Worüber entscheidet die Generalversammlung?

Die meisten Beschlüsse brauchen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und in der Regel für Änderungen der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen nötig. Die Satzung darf eine höhere Mehrheit verlangen.

Was die Generalversammlung entscheidet und welche Mehrheit sie dafür braucht.
EntscheidungWas das bedeutetMehrheit
Jahresabschluss feststellenDie Versammlung genehmigt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres. Sie beschließt auch, was mit einem Überschuss geschieht oder wie ein Verlust gedeckt wird.einfache Mehrheit
Vorstand und Aufsichtsrat entlastenDie Versammlung billigt die Arbeit der beiden Gremien für das Jahr. Die Betroffenen dürfen dabei nicht mitstimmen.einfache Mehrheit
Vorstand und Aufsichtsrat wählenDie Versammlung bestimmt, wer die Genossenschaft leitet und überwacht. Für Wahlen kann die Satzung eine andere Regel treffen.einfache Mehrheit
Aufsichtsratsmitglied vorzeitig abwählenDie Versammlung beendet das Amt vor Ablauf der Wahlzeit.drei Viertel der abgegebenen Stimmen
Satzung ändernDie Versammlung ändert die Regeln der Genossenschaft.drei Viertel, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht

Wie werden Vorstand und Aufsichtsrat gewählt?

Vorstand und Aufsichtsrat bestehen aus Mitgliedern der Genossenschaft. Sie können also grundsätzlich selbst gewählt werden. Die drei Organe teilen sich die Arbeit.

  • Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und vertritt sie nach außen. Er besteht aus mindestens 2 Personen.
  • Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und prüft den Jahresabschluss. Er darf jederzeit Auskünfte verlangen und die Bücher einsehen. Er besteht aus mindestens 3 Personen.
  • Die Generalversammlung wählt und entlastet beide und beschließt über den Jahresabschluss.

Den Vorstand wählt und beruft die Generalversammlung ab. Die Satzung darf eine andere Art der Bestellung vorsehen. Lesen Sie deshalb nach, was in Ihrer Satzung steht. Den Aufsichtsrat wählt die Generalversammlung. Seine Mitglieder dürfen keine Vergütung bekommen, die vom Geschäftsergebnis abhängt.

Welche Unterlagen dürfen Mitglieder einsehen?

Vor der Versammlung sollen der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats mindestens 1 Woche vor der Versammlung zur Einsicht ausliegen oder im Internet stehen. Der Jahresabschluss zeigt, wie die Genossenschaft im Jahr gewirtschaftet hat. Auch andere Unterlagen dürfen Sie einsehen, etwa die Niederschrift und die Mitgliederliste.

Unterlagen, die jedes Mitglied verlangen oder einsehen darf.
UnterlageWas Sie verlangen dürfen
Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des AufsichtsratsEinsicht mindestens 1 Woche vor der Versammlung und auf Ihre Kosten eine Abschrift
Niederschrift der VersammlungEinsicht jederzeit, bei einer Vertreterversammlung auf Verlangen eine Abschrift
Prüfungsbericht des PrüfungsverbandsEinsicht in das zusammengefasste Ergebnis
MitgliederlisteEinsicht in die Liste und eine Abschrift der Angaben, die Sie betreffen

Fragen zu den Tagesordnungspunkten dürfen Sie in der Versammlung stellen. Bei einer virtuellen Versammlung muss die Genossenschaft sicherstellen, dass Sie reden, Anträge stellen, Auskunft verlangen und abstimmen können. Ob die Versammlung vor Ort, online oder gemischt stattfindet, entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam, sofern die Satzung nichts festlegt. Einigen sie sich nicht, findet sie vor Ort statt.

Wie bringen Sie ein Anliegen in die Versammlung?

Anträge und Wortbeiträge in der Versammlung brauchen keine Ankündigung. Beschließen darf die Versammlung aber in der Regel nur über Punkte, die mindestens 1 Woche vorher angekündigt waren. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen und die Tagesordnung nennen.

  1. Sammeln Sie Unterstützer. Sie brauchen mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die Satzung darf einen kleineren Anteil festlegen.
  2. Schreiben Sie dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail. Nennen Sie den Zweck und die Gründe.
  3. Der Vorstand muss dann ohne Zögern einberufen oder den Punkt ankündigen.
  4. Reagiert er nicht, kann das Gericht Sie ermächtigen, die Versammlung selbst einzuberufen oder den Punkt anzukündigen.

Wer eine Vertreterversammlung verlangt, darf dort reden und Anträge stellen, auch wenn er kein Vertreter ist. Die Satzung kann dieses Recht auf einen oder mehrere Sprecher der Gruppe beschränken.

An wen wenden Sie sich, wenn der Vorstand nicht reagiert?

Die Beschwerdewege in der richtigen Reihenfolge
  1. Vorstand schriftlich fragen

    Beschreiben Sie Ihr Anliegen schriftlich und setzen Sie eine Frist. So haben Sie einen Nachweis für die nächsten Schritte.

  2. Aufsichtsrat einschalten

    Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Er darf jederzeit Auskünfte verlangen und die Bücher der Genossenschaft prüfen.

  3. Ein Zehntel der Mitglieder gewinnen

    Mit 10 Prozent der Mitglieder verlangen Sie eine Versammlung oder einen Tagesordnungspunkt. Dort können Sie den Vorstand befragen. Nach dem Gesetz wählt und beruft die Versammlung den Vorstand ab, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

  4. Prüfungsergebnis einsehen

    Jede Genossenschaft gehört einem Prüfungsverband an und muss seinen Namen im Internet oder auf ihren Geschäftsbriefen angeben. Er prüft sie mindestens alle 2 Jahre, bei einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro jedes Jahr. Das zusammengefasste Ergebnis dürfen Sie einsehen.

  5. Staatsaufsicht über den Verband

    Verletzt der Prüfungsverband seine Pflichten, können Sie sich bei der zuständigen Staatsaufsicht über ihn beschweren. Sie prüft den Verband, nicht Ihre Genossenschaft.

Bis wann können Sie einen Beschluss angreifen?

Ein Beschluss der Generalversammlung, der gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt, lässt sich vor Gericht angreifen. Dafür müssen Sie innerhalb von 1 Monat Klage erheben. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Genossenschaft, und die Klage richtet sich gegen die Genossenschaft.

Klagen dürfen Sie, wenn Sie in der Versammlung waren und dort Widerspruch zum Protokoll erklärt haben. Waren Sie nicht da, dürfen Sie klagen, wenn man Sie zu Unrecht nicht zugelassen hat oder die Einladung oder Ankündigung fehlerhaft war.

Häufige Fragen

Wie viele Stimmen hat ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft?

Ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Wohnung. Nur wenn die Satzung Mehrstimmrechte vorsieht, können einzelne Mitglieder bis zu drei Stimmen haben.

Wie viele Mitglieder braucht es, um eine Generalversammlung einzuberufen?

Um eine Generalversammlung zu verlangen, brauchen Sie mindestens ein Zehntel der Mitglieder. Die Satzung der Genossenschaft kann einen kleineren Anteil festlegen. Reagiert der Vorstand nicht, kann das Gericht die Mitglieder zur Einberufung ermächtigen.

Muss ich zur Generalversammlung meiner Wohnungsgenossenschaft persönlich gehen?

Nein, Sie müssen nicht persönlich zur Generalversammlung Ihrer Wohnungsgenossenschaft gehen. Sie können einem anderen Mitglied Vollmacht geben, schriftlich oder per E-Mail. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.

Wie lange kann ich einen Beschluss der Generalversammlung angreifen?

Die Klage gegen einen Beschluss der Generalversammlung muss innerhalb von 1 Monat erhoben werden. Sie dürfen klagen, wenn Sie in der Versammlung Widerspruch zum Protokoll erklärt haben. Die Klage richtet sich gegen die Genossenschaft und geht zum Landgericht an ihrem Sitz.

Was kann ich tun, wenn der Vorstand meiner Wohnungsgenossenschaft nicht antwortet?

Wenden Sie sich schriftlich an den Aufsichtsrat Ihrer Wohnungsgenossenschaft, der den Vorstand überwacht. Bringen Sie das Thema danach in die Generalversammlung, wofür Sie ein Zehntel der Mitglieder brauchen. Geht es um Ihre Miete, hilft ein Mieterverein.

Welche Unterlagen darf ich als Mitglied einer Genossenschaft einsehen?

Als Mitglied einer Genossenschaft dürfen Sie den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats einsehen. Dazu kommen die Niederschrift der Versammlung, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts und die Mitgliederliste.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Genossenschaftsgesetz, § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Genossenschaftsgesetz, § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Genossenschaftsgesetz, § 46 Form und Frist der Einberufung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Genossenschaftsgesetz, §§ 9, 16, 24, 31, 36, 38, 43a, 43b, 47, 48, 51, 53, 54, 58, 59 und 64 (Gesamttext), Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Die Generalversammlung/Vertreterversammlung der Genossenschaft, Rechte der Mitglieder, wohnungswirtschaft.online, Autor Stefan Pfeiffer, 27. Oktober 2017,
  6. Staatsaufsicht: Beschwerde über einen genossenschaftlichen Prüfungsverband einreichen, Service Berlin, Land Berlin,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.