Wie läuft die Bewerbung bei der Wohnungsbaugesellschaft ab?
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft gehört ganz oder teilweise einer Stadt oder Gemeinde. Sie vermietet frei finanzierte Wohnungen und öffentlich geförderte Wohnungen, die auch Sozialwohnungen heißen. Wie sie sich von einer Genossenschaft unterscheidet, steht bei der Hausverwaltung von Genossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften.
Ob Sie sich direkt bewerben oder zuerst zum Amt gehen, hängt von der Wohnung ab. Bei einer öffentlich geförderten Wohnung darf die Gesellschaft nur an Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins vermieten, im Alltag kurz WBS oder Schein genannt. Manche Gesellschaften vergeben auch andere Wohnungen nur an Inhaber eines Scheins. Die Berliner Gesellschaft WBM hat sich verpflichtet, derzeit 63 Prozent der jährlich frei werdenden Wohnungen nur an Inhaber eines Scheins zu vermieten. Ob für eine Wohnung ein Schein nötig ist, klären Sie deshalb vor der Bewerbung.
Ist für die Wohnung ein Wohnberechtigungsschein vorgeschrieben, etwa weil sie öffentlich gefördert ist?
Haben Sie schon einen gültigen Wohnberechtigungsschein?
Dann melden Sie sich mit dem Schein beim Wohnungsamt oder bei der Gesellschaft. Wo Sie sich vormerken lassen, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt.
Dann beantragen Sie den Schein zuerst beim Wohnungsamt. Ohne Schein darf die Gesellschaft die Wohnung nicht an Sie vermieten.
Dann bewerben Sie sich ohne Schein direkt bei der Gesellschaft. Sie prüft zum Beispiel, ob Ihre Miete durch Ihr Einkommen gesichert scheint und ob die Wohnungsgröße zu Ihrem Haushalt passt.
Wollen Sie lieber in eine Genossenschaft ziehen, lesen Sie, wie Sie eine Genossenschaftswohnung bekommen.
Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein?
Den Wohnberechtigungsschein stellt die zuständige Stelle aus, meist das Wohnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Er bestätigt, dass Ihr Einkommen unter der Grenze liegt und Sie eine geförderte Wohnung mieten dürfen. Sie beantragen ihn für sich und alle, die mit Ihnen einziehen.
Zum Haushalt zählen alle, die mit Ihnen wohnen und wirtschaften, etwa Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Eltern. Das Amt rechnet Ihr Jahreseinkommen aus. Es zählt das Einkommen aller Haushaltsmitglieder, das in den 12 Monaten ab dem Antrag zu erwarten ist.
Vom Ergebnis zieht das Amt jeweils bis zu 10 Prozent für Steuern, für die Kranken- und Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung ab, also bis zu 30 Prozent. Dazu kommen Freibeträge. Ein schwerbehinderter Mensch mit einem Behinderungsgrad von 100 bringt zum Beispiel einen Freibetrag von 4.500 Euro.
- Stellen Sie den Antrag beim Wohnungsamt Ihrer Stadt, wenn möglich online.
- Tragen Sie alle Personen ein, die mit Ihnen einziehen.
- Legen Sie Einkommensnachweise vor. Das Amt rechnet daraus Ihr Jahreseinkommen.
Der Schein nennt außerdem, wie groß Ihre Wohnung sein darf, nach Raumzahl oder Wohnfläche. Die Länder regeln das Verfahren selbst und dürfen vom Bundesgesetz abweichen. Fragen Sie deshalb beim Amt nach den Regeln Ihres Landes.
Welche Einkommensgrenze gilt für den Schein?
Das Bundesgesetz nennt Grundwerte. Sie liegen bei 12.000 Euro Jahreseinkommen für eine Person und bei 18.000 Euro für zwei Personen. Jede weitere Person erhöht die Grenze um 4.100 Euro, jedes Kind um weitere 500 Euro. Die Länder dürfen davon abweichen. In Hessen liegen die Grenzen für geförderte Mietwohnungen bei geringem Einkommen seit dem 1. Januar 2026 bei 20.146 Euro für eine Person und bei 30.565 Euro für zwei Personen.
| Regelung | 1 Person | 2 Personen | Jede weitere Person | Zusatz je Kind |
|---|---|---|---|---|
| Bundesgesetz, Grundwerte | 12.000 | 18.000 | 4.100 | 500 |
| Hessen, geringes Einkommen, seit 1. Januar 2026 | 20.146 | 30.565 | 6.948 | 924 |
Die Grenze gilt für das Einkommen, das das Amt nach den Abzügen ausrechnet, und nicht für Ihr Bruttogehalt.
Gibt es bei der Wohnungsbaugesellschaft eine Warteliste?
Das hängt von der Stadt und von der Wohnung ab. Nicht jede Gesellschaft führt eine Warteliste, und für geförderte Wohnungen läuft die Vergabe in manchen Städten über das Amt. Die Berliner Gesellschaft WBM prüft zum Beispiel, ob die Gesamtmiete mit Nebenkosten höchstens 40 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens beträgt. In Wiesbaden gilt die Vormerkung für geförderte Wohnungen 1 Jahr und muss danach verlängert werden.
| Stelle | Warteliste | So wird ausgewählt |
|---|---|---|
| Stuttgart, städtische Gesellschaft SWSG | Keine allgemeine Warteliste. Die Stadt führt eine eigene Interessentenkartei, für die Sie sich beim Amt für Stadtplanung und Wohnen registrieren können. | Nach einer Vorprüfung wählt ein Zufallsgenerator die Kandidaten für die Besichtigung aus. Geprüft wird unter anderem, ob ein Schein nötig ist, ob die Miete gesichert scheint und ob die Größe zum Haushalt passt. |
| Berlin, städtische Gesellschaft WBM | Nach eigener Angabe derzeit bewusst keine Wartelisten. Interessenten tragen sich in ein Formular ein und erhalten passende Angebote. | Entscheidend sind die vollständige Selbstauskunft, der Schein, die Gesamtmiete von höchstens 40 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens und das Verhältnis von Räumen zu Personen. |
| Wiesbaden, Wohnungsvermittlung der Stadt | Vormerkung beim Amt für geförderte Wohnungen. Auf diese Wohnungen bewerben können Sie sich nicht. | Das Amt schlägt Bewerber nach Dringlichkeit und Wartezeit vor, die Gesellschaft entscheidet am Ende. Sie erhalten ein Angebot als einer von 12 vorgeschlagenen Bewerbern. |
Eine feste Wartezeit nennt weder das Gesetz noch eine der drei Stellen. Fragen Sie beim Amt oder bei der Gesellschaft nach den Chancen für Ihre Haushaltsgröße.
Was gilt in einer geförderten Wohnung?
Eine geförderte Wohnung hat der Staat mit Geld unterstützt. Dafür hat der Vermieter Pflichten übernommen, die in der Förderzusage stehen, also in der Zusage der Förderung. Dazu gehören die Höchstmiete und die Frage, an wen er vermieten darf.
- Der Vermieter darf nicht mehr Miete verlangen als die höchstzulässige Miete aus der Förderzusage.
- Er muss die Höchstmiete und das Ende der Bindung im Mietvertrag nennen.
- Er darf die Miete nach den normalen Mietrechtsregeln erhöhen, aber nie über die Höchstmiete.
- Sie dürfen sich auf die Förderzusage berufen und Auskünfte verlangen. Verweigert der Vermieter sie, muss das Amt sie auf Ihr Verlangen erteilen.
- Wie lange die Bindung dauert, bestätigt Ihnen das Amt auf Antrag schriftlich, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben.
Steigt Ihr Einkommen später deutlich, dürfen die Länder eine Ausgleichszahlung verlangen. Ob Ihr Land das tut, erfahren Sie beim Wohnungsamt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Absage bekommen?
Ein Recht auf eine bestimmte Wohnung gibt Ihnen der Schein nicht. Bewerben Sie sich deshalb bei mehreren Gesellschaften und bleiben Sie beim Wohnungsamt vorgemerkt.
Eine Absage müssen Sie aber nicht hinnehmen, wenn sie wegen Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihrer Religion, einer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität erfolgt. Das verbietet das Gleichbehandlungsgesetz auch bei der Vermietung durch Wohnungsunternehmen. Eine unterschiedliche Behandlung bleibt zulässig, wenn sie ausgewogene Bewohnerstrukturen sichern soll.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Wohnung bei der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft einen Wohnberechtigungsschein?
Für öffentlich geförderte Wohnungen der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft brauchen Sie einen Wohnberechtigungsschein, denn die Gesellschaft darf sie nur an Inhaber eines Scheins vermieten. Manche Gesellschaften vergeben auch andere Wohnungen nur an Inhaber eines Scheins. Für die übrigen Wohnungen bewerben Sie sich ohne Schein.
Wie lange gilt ein Wohnberechtigungsschein?
Ein Wohnberechtigungsschein wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz für die Dauer von 1 Jahr erteilt. Die Länder dürfen vom Bundesgesetz abweichen. Fragen Sie beim Wohnungsamt, welche Regel in Ihrem Land gilt.
Wie hoch darf mein Einkommen für einen Wohnberechtigungsschein sein?
Das Bundesgesetz nennt für den Wohnberechtigungsschein 12.000 Euro Jahreseinkommen für eine Person und 18.000 Euro für zwei Personen. Die Länder dürfen abweichen: In Hessen sind es seit dem 1. Januar 2026 zum Beispiel 20.146 Euro für eine Person. Welche Grenze für Sie gilt, sagt das Wohnungsamt.
Gibt es bei einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft eine Warteliste?
Nicht jede kommunale Wohnungsbaugesellschaft führt eine Warteliste. Die Stuttgarter Gesellschaft SWSG und die Berliner Gesellschaft WBM führen nach eigener Angabe keine allgemeine Warteliste. In Wiesbaden merkt die Stadt Bewerber für geförderte Wohnungen vor und schlägt sie den Vermietern vor.
Wo beantrage ich einen Wohnberechtigungsschein?
Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei der zuständigen Stelle, meist beim Wohnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Welche Stelle zuständig ist, regelt Ihr Bundesland. In manchen Städten geht der Antrag auch online.
Darf mir eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft wegen meiner Herkunft absagen?
Nein, eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft darf Ihnen nicht wegen Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihrer Religion, einer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität absagen. Eine unterschiedliche Behandlung bleibt nur zulässig, wenn sie ausgewogene Bewohnerstrukturen sichern soll. Ansprüche wegen einer Benachteiligung müssen Sie innerhalb von 2 Monaten geltend machen.
