Hausverwaltungen

Glossar

Bestellung und Abberufung des Verwalters

Die Eigentümer bestellen den Verwalter per Beschluss für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen für höchstens drei Jahre. Abberufen können sie ihn jederzeit, sein Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

Begriff
Bestellung und Abberufung des Verwalters
Stand
26. September 2026

Was dahinter steckt

Bestellen heißt: Die Eigentümer stimmen darüber ab, wer die Verwaltung übernimmt. Das Ergebnis der Abstimmung heißt Beschluss. Soll derselbe Verwalter weitermachen, brauchen die Eigentümer dafür einen neuen Beschluss. Er darf frühestens ein Jahr vor dem Ende der laufenden Bestellzeit fallen.

Trennen sich die Eigentümer von ihrem Verwalter, beschließen sie seine Abberufung. Das ist jederzeit möglich. Sein Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Steht im Vertrag eine längere Frist, ist das unzulässig.

Bestellung und Vertrag sind zwei getrennte Dinge. Die Bestellung macht jemanden zum Verwalter der Gemeinschaft. Der Vertrag regelt zum Beispiel Vergütung und Aufgaben. Auf der Einladung zur Eigentümerversammlung steht die Bestellung oder Abberufung als eigener Punkt, wenn darüber abgestimmt werden soll.

Die Regeln zu Bestellzeit und Abberufung sind zwingend. Die Eigentümer können also nichts anderes vereinbaren oder beschließen, etwa eine längere Bestellzeit als fünf Jahre.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 26 WEG, Bestellung und Abberufung des Verwalters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.