Hausverwaltungen

Glossar

Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat besteht aus Eigentümern, die die Eigentümergemeinschaft durch Abstimmung dazu bestimmt, den Verwalter zu unterstützen und zu kontrollieren. Einen Beirat müssen die Eigentümer nicht bestellen, sie können es aber.

Begriff
Verwaltungsbeirat
Stand
26. September 2026

Was dahinter steckt

Der Beirat unterstützt den Verwalter und kontrolliert seine Arbeit. Dazu gehört, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu prüfen. Der Wirtschaftsplan ist die Planung der Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr, die Jahresabrechnung die Abrechnung nach Jahresende. Der Beirat soll beides prüfen und eine Stellungnahme schreiben, bevor die Eigentümer abstimmen. Die Abstimmung selbst machen weiterhin die Eigentümer.

Hat der Beirat mehrere Mitglieder, muss es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter geben. Der Vorsitzende lädt den Beirat nach Bedarf ein. Sie begegnen dem Beirat zum Beispiel, wenn auf der Einladung zur Eigentümerversammlung die Bestellung von Beiratsmitgliedern steht.

Bekommen Beiratsmitglieder für ihre Arbeit kein Geld, haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz heißt Absicht. Grob fahrlässig handelt, wer eine Vorsicht missachtet, die jedem einleuchten müsste. Für einfache Fehler haften diese Mitglieder also nicht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 29 WEG, Verwaltungsbeirat, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.