Glossar
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Eine fristlose Kündigung beendet ein Mietverhältnis ohne Kündigungsfrist. Sie ist nur erlaubt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn es dem Kündigenden also nicht zuzumuten ist, bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist am Vertrag festzuhalten.
- Begriff
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
- Stand
- 26. September 2026
Was dahinter steckt
Beide Seiten können fristlos kündigen. Der Vermieter darf das zum Beispiel, wenn der Mieter für zwei Zahlungstermine hintereinander die Miete oder einen nicht unerheblichen Teil davon schuldig bleibt. Auch bei Rückständen über mehr als zwei Termine darf er kündigen, sobald sie zwei Monatsmieten erreichen.
Der Mieter darf fristlos kündigen, wenn er die Wohnung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig oder nicht mehr so nutzen kann, wie es der Vertrag vorsieht. Der Vermieter darf außerdem fristlos kündigen, wenn der Mieter die Wohnung durch Nachlässigkeit erheblich gefährdet. Dasselbe gilt, wenn der Mieter sie unbefugt einem Dritten überlässt.
Bekommt der Vermieter seine Rückstände, bevor die Kündigung beim Mieter ankommt, ist sie ausgeschlossen. Sie wird auch unwirksam, wenn der Mieter seine Schuld durch Aufrechnung hätte begleichen können und diese unverzüglich nach der Kündigung erklärt. Aufrechnung heißt, die Schuld mit einer eigenen Forderung gegen den Vermieter zu verrechnen.
Bei anderen Verstößen gegen den Mietvertrag muss der Kündigende zuerst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen. Abmahnen heißt, zur Beendigung des Verstoßes aufzufordern. Das entfällt nur, wenn beides offensichtlich nichts bringt, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist oder es um Mietrückstand geht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wägt ein Gericht im Einzelfall ab. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie fristlos kündigen oder eine solche Kündigung erhalten.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 543 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.