Glossar
Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung, im Alltag Nebenkostenabrechnung genannt, verrechnet einmal im Jahr die Vorauszahlungen des Mieters mit den tatsächlichen Betriebskosten. Der Vermieter muss sie dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen, sonst kann er in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen.
- Begriff
- Betriebskostenabrechnung
- Stand
- 26. September 2026
Was dahinter steckt
Vorauszahlungen sind die monatlichen Beträge, die der Mieter für die Betriebskosten zahlt. Über sie muss der Vermieter jedes Jahr abrechnen. Vereinbaren beide stattdessen eine Pauschale, gibt es keine Abrechnung. Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den abgerechnet wird, also ein Jahr. Rechnet der Vermieter das Kalenderjahr 2025 ab, muss er dem Mieter die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 mitgeteilt haben.
Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Nur wenn er die Verspätung nicht selbst zu verantworten hat, bleibt der Anspruch bestehen.
Auch der Mieter hat eine Frist. Einwände gegen die Abrechnung muss er dem Vermieter spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung mitteilen. Danach kann er sie nicht mehr geltend machen, außer er hat die Verspätung nicht selbst zu verantworten.
Auf Verlangen muss der Vermieter dem Mieter die Belege zeigen, auf denen die Abrechnung beruht, zum Beispiel Rechnungen. Er darf sie elektronisch bereitstellen. Steht im Mietvertrag etwas, das den Mieter gegenüber diesen Regeln schlechterstellt, gilt es nicht.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.